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§. 27.
Die ergangenen kriegs- und standgerichtlichen Erkenntnisse sind nach Er-
ledigung der Sache mit den Akten von dem Gerichtsherrn dem General-Auditoriat
zur Prüfung vorzulegen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Merok an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 26. Juli 1896.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
(Nr. 2330.) Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Großherzogthum Luxemburg
über den Verkehr mit Branntwein. Vom 22. Mai 1896.
Nachdem im Großherzogthum Luxemburg durch Gesetz vom 21. März 1896
eine mit dem deutschen Branntweinsteuergesetze vom 24. Juni 1887 im Wesent-
lichen übereinstimmende Besteuerung des Branntweins eingeführt worden ist, wird
zwischen der Kaiserlich deutschen Regierung, vertreten durch:
den Wirklichen Geheimen Legationsrath Freiherrn von Lindenfels,
den Geheimen Ober-Finanzrath Köhler,
den Geheimen Regierungsrath Conrad,
den Geheimen Regierungsrath Koreuber,
und der Großherzoglich luxemburgischen Regierung, vertreten durch:
den Generaldirektor der Finanzen Mongenast,
vorbehaltlich der Genehmigung durch die beiderseitigen Regierungen, folgendes
Abkommen geschlossen:
I. Hinsichtlich des aus Deutschland nach Luxemburg und umgekehrt über-
gehenden Branntweins sowie der Branntweinfabrikate aller Art wird weder eine
Rückvergütung der Branntweinsteuer (Maischbottich- oder Materialsteuer, Ver-
brauchsabgabe, Zuschlag und Brennsteuer) an den Ausführenden gewährt, noch
im Lande der Einfuhr eine Uebergangsabgabe erhoben. Die Befreiung von der
Uebergangsabgabe tritt jedoch für Branntwein und für Branntweinfabrikate, die
in Likören oder sonstigen Trinkbranntweinen bestehen, nur dann ein, wenn sie
nachweislich der Verzollung unterliegen oder unterlegen haben oder wenn die
Einfuhr im freien Verkehr auf Grund eines Uebergangsscheins oder im gebundenen
Verkehr auf Grund eines Branntwein-Versendungsscheins I erfolgt und die aus
dem Uebergangsscheine oder Versendungsscheine sich ergebenden Verpflichtungen
erfüllt werden.