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II. Behufs Sicherstellung der beiderseitigen Einnahmen an Branntwein-
steuer für den aus einem Lande in das andere übergangsabgabefrei übergehenden
Branntwein, einschließlich der Liköre und sonstigen Trinkbranntweine, wird, wie
folgt, verfahren:
a) Für diejenige Branntweinmenge, welche im freien Verkehr auf Ueber-
gangsschein von Deutschland nach Luxemburg mehr übergeführt wird
als von Luxemburg nach Deutschland, erstattet Deutschland an Luxem-
burg — im umgekehrten Falle Luxemburg an Deutschland —:
1. die Maischbottich- oder Materialsteuer mit: 0,13 Mark,
2. die Verbrauchsabgabe mit:: . . . . .. 0,70 Mark
für das Liter reinen Alkohols.
b) Für denjenigen Branntwein, welcher im gebundenen Verkehr mit
Branntwein-Versendungsschein I übergeht, wird
1. wenn er der Maischbottich- oder Materialsteuer unterlegen hat,
die Verbrauchsabgabe, und zwar stets mit 0,70 Mark für das
Liter reinen Alkohols,
2. wenn Maischbottich- oder Materialsteuer für ihn nicht erhoben
ist, die Verbrauchsabgabe, und zwar stets mit 0,70 Mark für das
Liter reinen Alkohols, und der auf dem Branntwein ruhende
Zuschlag
in demjenigen Lande erhoben, in welchem der Branntwein in den freien
Verkehr tritt. In dem Falle zu 1 findet außerdem für die in das
eine Land mehr als in das andere übergeführten Branntweinmengen
eine Erstattung der Maischbottich- oder Materialsteuer mit 0,13 Mark
für das Liter reinen Alkohols, wie zu a) statt.
Wird Branntwein, einschließlich der Liköre und sonstigen Trinkbranntweine,
aus dem freien Verkehr ohne Uebergangsschein übergeführt, so unterliegt er in
dem Bestimmungslande der Uebergangsabgabe von 96 Mark für das Hektoliter
reinen Alkohols, sofern er nicht nachweislich verzollt ist.
III. Sollten größere Mengen ausländischen Branntweins unter Verzollung
nach Luxemburg eingeführt und, nach erfolgter Verarbeitung zu Likören oder
sonstigen Trinkbranntweinen, mit oder ohne Zusatz von inländischem Branntwein,
im freien Verkehr mit Uebergangsschein nach Deutschland übergeführt werden, so
behält sich Luxemburg — im umgekehrten Falle Deutschland — das Recht vor,
den hierbei übergeführten ausländischen Branntwein bei der für die Abrechnung
vorgesehenen Anschreibung außer Ansatz zu lassen. Ueber das hierbei einzuhaltende
Verfahren ist vorher mit dem anderen Theile eine Verständigung herbeizuführen.
IV. Zur Ausführung der Bestimmungen unter II dieses Abkommens soll
folgendes Verfahren eintreten:
a) Die Ausfertigung der Uebergangsscheine und der Versendungsscheine I
für den Verkehr zwischen beiden Ländern erfolgt im Lande der Ver-
Reichs-Gesetzbl. 1896. 98