Full text : Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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12.  Rotz:  Beobachtung  kranker  Personen  (§  12),  Absonderung
kranker  Personen  (§  14  Abs.  2  und  3  Satz  1),  Desinfektion
(§  19  Abs.  1  und  3),  Vorsichtsmaßregeln  bezüglich  der
Leichen  (§  21);

13.  Tollwut:  Beobachtung  gebissener  Personen  (§  12),  Absonderung
  kranker  Personen  (§  14  Abs.  2).

Erkrankungsfälle,  in  welchen  Verdacht  von  Kindbettfieber
(Nr.  3),  Rückfallfieber  (Nr.  6),  Typhus  (Nr.  10)  und  Rotz  (Nr.  12)
vorliegt,  sind  bis  zur  Beseitigung  dieses  Verdachtes  wie  die
Krankheit  selbst  zu  behandeln.

A.   A.  zu   §   8   P.G.  1.  Die   in  dem  §   8  bei  den  einzelnen  Krankheiten  aufgeführten

§  6

Absperrungs-  und  Aufsichtsmaßregeln  bezeichnen  vorbehaltlich  der  Bestimmung
  des  §   9  das  Höchstmaß  dessen,  was  bei  den  betreffenden  Krankheiten
  im  äußersten  Fall  polizeilich  angeordnet  werden  darf.

Die  Polizeibehörden  sollen  in  der  Regel  nicht  alle  diese  Maßregeln  in
jedem  Falle  zur  Anwendung  bringen,  sondern  sich  auf  diejenigen  beschränken,
welche  nach  Lage  des  Falles  ausreichend  erscheinen,  um  eine  Weiterverbreitung
  der  Krankheit  zu  verhüten.  Es  ist  von  Wichtigkeit,  daß  die  Ärzte
diese  Gesichtspunkte  bereits  bei  den  Vorschlägen  berücksichtigen,  welche
sie  den  Polizeibehörden  machen.  Soweit  bei  Milzbrand  und  Rotz  veterinärpolizeiliche
  Interessen  berührt  werden,  hat  der  beamtete  Arzt  sich  mit  dem
beamteten  Tierarzt  ins  Benehmen  zu  setzen.

Bei  der  Auswahl  der  Maßregeln  ist  einerseits  nichts  zu  unterlassen,  was
zur  Verhütung  der  Ausbreitung  der  Krankheit  notwendig  ist,  andererseits
aber  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  nicht  durch  Anwendung  einer  nach  Lage
des  Falles  zu  weit  gehenden  Maßregel  unnötig  in  die  persönlichen  und
wirtschaftlichen  Verhältnisse  der  Bevölkerung  eingegriffen  wird,  oder  vermeidbare
  Kosten  entstehen.

2.  Die  getroffenen  Anordnungen  sind  wieder  aufzuheben:  bezüglich  der
kranken  Personen  

nach  erfolgter  Genesung,  nach  Überführung  in  das  Krankenhaus  oder

nach  dem  Ableben  des  Kranken,  in  allen  Fällen  jedoch  nur,  nachdem  die

vorschriftsmäßige  Schlußdesinfektion  stattgefunden  hat;

bezüglich  der  krankheitsverdächtigen  Personen  bei  Kindbettfieber,  Rückfallfieber,
  Typhus  und  Rotz,  wenn  sich  der  Verdacht  als  begründet  nicht
herausgestellt  hat;  bei  Typhus  ist  dies  erst  dann  anzunehmen,  wenn  eine

mindestens  zweimalige  bakteriologische  Untersuchung  negativ  ausgefallen
  ist.

Br.G.  Zur  Verhütung  der  Verbreitung  der  in  §  1  dieses  Gesetzes
  aufgeführten  übertragbaren  Krankheiten,  mit  Ausnahme
der  Fleisch-,  Fisch-  und  Wurstvergiftung  und  der  Trichinose,
können  für  die  Dauer  der  Krankheitsgefahr  die  Absperrungsund
  Aufsichtsmaßregeln  der  §§  12—19  und  21  des  Reichsgesetzes
  polizeilich  (vgl.  §§  8  und  9  daselbst)  angeordnet  werden.
Das  Staatsministerium  hat  in  einer  Anleitung  für  die  einzelnen
Krankheiten  die  für  ihre  Bekämpfung  geeigneten  Schutzmaßregeln
  zu  bestimmen.

Die  Anordnung  der  Maßregeln  im  Einzelfalle  hat  nach  Maßgabe

  dieser  Anleitung  und,  nachdem  dazu  der  beamtete  Arzt
gehört  ist,  zu  geschehen.