Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Frist zu kündigen. Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungs- 
recht gegen das Reich nicht zu. 
Ich ermächtige Sie, hiernach die weiteren Anordnungen zu treffen und die 
Reichsschuldenverwaltung mit näherer Anweisung zu versehen. 
Dieser Mein Erlaß ist durch das Reichs-Gesetzblatt zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen. 
Breslau, den 5. September 1896. 
Wilhelm. 
In Vertretung des Reichskanzlers: 
Graf von Posadowsky. 
An den Reichskanzler. 
  
  
(Nr. 2338.) Bekanntmachung, betreffend die technische Einheit im Eisenbahnwesen. Vom 
28. August 1896. 
Im Anschlusse an die Bekanntmachungen vom 17. Februar und 29. April 1887, 
vom 15. September 1890, vom 22. September 1891 und vom 20. Juni 1896 
(Reichs-Gesetzbl. von 1887 S. 111 und 158, von 1890 S. 175, von 1891 
S. 387 und von 1896 S. 177) wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß 
Schweden und Norwegen den zwischen dem Deutschen Reich, Frankreich, Italien, 
Oesterreich, Ungarn und der Schweiz getroffenen Vereinbarungen, betreffend die 
technische Einheit im Eisenbahnwesen, beigetreten sind. 
Berlin, den 28. August 1896. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Boetticher. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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