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Nr. 77. Verordnung,
die zweite Hauptprüfung für den höheren Staatsdienst im Baufache
betreffend;
vom 3. August 1914.
Das Finanzministerium ist von Seiner Majestät dem König ermächtigt worden,
in der Ablegung der zweiten Hauptprüfung für den höheren Staatsdienst im Bau—
fache stehende Regierungsbauführer auf Antrag zu einer Notprüfung zuzulassen.
Die Notprüfung besteht in einer mündlichen Prüfung nach Maßgabe von
§ 21 der Ausbildungs= und Prüfungsvorschriften vom 25. Februar 1904 (G.= u.
V.-Bl. S. 73) unter Fortfall der drei Klaufurarbeiten und kann dann abgelegt
werden, wenn die häusliche Probearbeit für ausreichend befunden worden ist.
Eine nichtbestandene Notprüfung gilt als nicht unternommen. Eine Wieder-
holung findet nicht statt.
Dresden, am 3. August 1914.
Finanzministerium.
v. Seydewitz.
Thalheim.
Nr. 78. Verordnung,
eine Amnestie wegen gewisser strafbarer Handlungen betreffend;
vom 6. August 1914.
W#en, Friedrich August, von GOTTES# Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
wollen angesichts der opferwilligen Vaterlandsliebe, die das gesamte Volk in dem
dem Deutschen Reiche aufgedrängten Kriege beweist, allen denjenigen Personen,
welche bis zum heutigen Tage
I. wegen Beleidigung des Landesherrn oder eines Bundesfürsten (88 94 bis 101
St G.), wegen feindlicher Handlungen gegen befreundete Staaten im Sinne
der §§ 103 bis 104 St GB., wegen Verbrechen und Vergehen in Beziehung
auf die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte (§§ 105 bis 109 St G.), wegen
Widerstands gegen die Staatsgewalt (8§ 110 bis 122 St G.), wegen Ver-