Full text : Militär-Strafgesetzbuch vom 20. Juni 1872.

I.  8.  145—150.  —  34  —

Handlung  begeht,  welche  im  Sinne  der  augemeinen  Strafgesetze
ein  Verbrechen  oder  ein  Vergehen  im  Amte  darstellt,  ist  nach  den
in  Menen  Gesetzen  für  Beamte  gegebenen  Bestimmungen  zu  betrafen.


Elfter  Abschnitt.

Sonstige  Handlungen  gegen  die  militärische  Ordnung.

F.  146.

Wer  ohne  Erlaubniß  die  Wache  oder  bei  einem  Kommando
oder  auf  dem  Marsche  seinen  Platz  verläßt,  wird  mit  Arrest  bestraft;
  im  Felde  tritt  mittlerer  oder  strenger  Arrest  oder  Gefängniß
oder  Festungshaft  bis  zu  sechs  Monaten  ein.

8.  147.

Wer  die  ihm  obliegende  Beaufsichtigung  seiner  Untergebenen
in  schuldhafter  Weise  verabsäumt,  oder  wer  die  ihm  obliegende
Meldung  oder  Verfolgung  strafbarer  Handlungen  seiner  Unter-#ebenen
  vorsätzlich  E½97  wird  mit  Freiheitsstrafe  bis  zu  sechs
Monaten  bestraft;  gegen  Offiziere  kann  zugleich  auf  Dienstentlassung
erkannt  werden.

S.  148.

Wer  durch  uUwvorsichtige  Behandlung  von  Waffen  oder  Munition
  einen  Menschen  körperlich  verletzt,  wird  mit  Freiheitsstrafe  bis
zu  drei  Jahren  und,  wenn  der  Tod  eines  Menschen  verursacht
worden  ist,  mit  Gefängniß  oder  Festungshaft  bis  zu  fünf  Jahren
bestraft.
S.  149.

Wer  rechtswidrig  von  seiner  Wasse  Gebrauch  macht,  oder

einen  Untergebenen  zum  rechtswidrigen  Waffengebrauche  auffordert,

wird  vorbehaltlich  der  verwirkten  höheren  Strafe  mit  Gefängniß.
oder  Festungshaft  bis  zu  Einem  Jahre  bestraft.

S.  150.

Wer  ohne  die  erforderliche  dienstliche  Genehmigung  sich  verheirathet,
  wird  mit  Festungshaft  bis  zu  drei  Monaten  bestraft;
zugleich  kann  auf  Dienstentlassung  erkannt  werden.

Auf  die  Rechtsgültigkeit  der  gelaslenen  Ehe  ist  der  Mangel
der  dienstlichen  Genehmigung  ohne  Einfluß.