I. 8. 145—150. — 34 —
Handlung begeht, welche im Sinne der augemeinen Strafgesetze
ein Verbrechen oder ein Vergehen im Amte darstellt, ist nach den
in Menen Gesetzen für Beamte gegebenen Bestimmungen zu betrafen.
Elfter Abschnitt.
Sonstige Handlungen gegen die militärische Ordnung.
F. 146.
Wer ohne Erlaubniß die Wache oder bei einem Kommando
oder auf dem Marsche seinen Platz verläßt, wird mit Arrest bestraft;
im Felde tritt mittlerer oder strenger Arrest oder Gefängniß
oder Festungshaft bis zu sechs Monaten ein.
8. 147.
Wer die ihm obliegende Beaufsichtigung seiner Untergebenen
in schuldhafter Weise verabsäumt, oder wer die ihm obliegende
Meldung oder Verfolgung strafbarer Handlungen seiner Unter-#ebenen
vorsätzlich E½97 wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten bestraft; gegen Offiziere kann zugleich auf Dienstentlassung
erkannt werden.
S. 148.
Wer durch uUwvorsichtige Behandlung von Waffen oder Munition
einen Menschen körperlich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren und, wenn der Tod eines Menschen verursacht
worden ist, mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu fünf Jahren
bestraft.
S. 149.
Wer rechtswidrig von seiner Wasse Gebrauch macht, oder
einen Untergebenen zum rechtswidrigen Waffengebrauche auffordert,
wird vorbehaltlich der verwirkten höheren Strafe mit Gefängniß.
oder Festungshaft bis zu Einem Jahre bestraft.
S. 150.
Wer ohne die erforderliche dienstliche Genehmigung sich verheirathet,
wird mit Festungshaft bis zu drei Monaten bestraft;
zugleich kann auf Dienstentlassung erkannt werden.
Auf die Rechtsgültigkeit der gelaslenen Ehe ist der Mangel
der dienstlichen Genehmigung ohne Einfluß.