Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

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summarischer  Untersuchung  erfolgte  Entscheidung  des  Haupt-Zollamtes  oder  der
betreffenden  Steuerbehörde  auf  förmliches  gerichtliches  Verfahren  provozirt  wird,
von  dem  Landgräflichen  Justiz-Oberamte  zu  Meisenheim  zur  Untersuchung  und
Strafe  gezogen  werden.

In  Absicht  der  gegen  die  Erkenntnisse  dieser  Gerichtsstelle  zulassigen  Rechtsmittel
  ist  man  vorlaufig  übereingekommen,  daß  die  Verhandlung  derselben  bei
der  Landgräflichen  Landes-Regierung  #ster  Deputation  zu  Homburg,  als  der
angeordneten,  dermalen  bestehenden  Appellalions-Instanz  des  Oberamts  Meisenheim
  Statt  finden  soll.

Artikel  5.

Die  Königlich-Preußische  Regierung  verspricht  dasjenige  Einkommen  von
Jollgefällen  und  andern  Erträgnissen,  welches  durch  die  in  vorstehender  Art  zu
bewirkende  Vereinigung  des  Oberamts  Meisenheim  mit  den  westlichen  Preußischen
Provinzen  zu  einem  Systeme  der  Zölle,  umgleichen  der  vom  Salze  und  von  den  in
diesem  Vertrage  bestimmten  inländischen  Erzeugnissen  zu  erhebenden  Abgaben  den
Preußischen  Kassen  zufließen  wird,  den  Landgräflich-Hessischen  Kassen  überweisen
zu  lassen  und  zwar  dergestalt,  daß  von  denjenigen  in  den  westlichen  Preußischen
Provinzen  und  in  dem  Oberamte  Meisenheim  einkommenden  Gefällen,  bei  welchen
die  Landgrafliche  Regierung,  wegen  der  aus  ihrem  Beitritt  erfolgenden  Vermehrung
  der  bisherigen  Einnahme  der  Preußischen  Kassen  auf  einen  Mitgenuß  Anspruch
  machen  kann,  der  Antheil  derselben  nach  dem  Verhältniß  der  Seelenzahl
  des  Ober-Amts  zu  der  der  westlichen  Preußischen  Provinzen  und  der  andern
in-Absicht  dergleichen  Gefälle  zu  einem  Verbande  mit  denselben  gehörigen
souverainen  Besitzungen  deutscher  Bundesskaaten  berechnet  und  baar  gewährt
werden  wird.

Artibel  6.

Von  allen  für  Seine  Durchlaucht  den  souverainen  Landgrafen  und  Höchst-Dero
  Hofhaltung  mit  Landgräflichen  Hofmarschalls-Attesten  über  das  gemeinschaftliche
  Neben  -Zollamt  eingehenden  Waaren  werden  die  Gefälle  nicht  beim
Eingang  erhoben,  sondern  blos  notirt  und  bei  der  nächsien  Erhebung  des  Antheils
  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  an  dem  Sammteinkommen  in  baarem
Gelde  angerechnet  werden.

Art.  7.