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summarischer Untersuchung erfolgte Entscheidung des Haupt-Zollamtes oder der
betreffenden Steuerbehörde auf förmliches gerichtliches Verfahren provozirt wird,
von dem Landgräflichen Justiz-Oberamte zu Meisenheim zur Untersuchung und
Strafe gezogen werden.
In Absicht der gegen die Erkenntnisse dieser Gerichtsstelle zulassigen Rechtsmittel
ist man vorlaufig übereingekommen, daß die Verhandlung derselben bei
der Landgräflichen Landes-Regierung #ster Deputation zu Homburg, als der
angeordneten, dermalen bestehenden Appellalions-Instanz des Oberamts Meisenheim
Statt finden soll.
Artikel 5.
Die Königlich-Preußische Regierung verspricht dasjenige Einkommen von
Jollgefällen und andern Erträgnissen, welches durch die in vorstehender Art zu
bewirkende Vereinigung des Oberamts Meisenheim mit den westlichen Preußischen
Provinzen zu einem Systeme der Zölle, umgleichen der vom Salze und von den in
diesem Vertrage bestimmten inländischen Erzeugnissen zu erhebenden Abgaben den
Preußischen Kassen zufließen wird, den Landgräflich-Hessischen Kassen überweisen
zu lassen und zwar dergestalt, daß von denjenigen in den westlichen Preußischen
Provinzen und in dem Oberamte Meisenheim einkommenden Gefällen, bei welchen
die Landgrafliche Regierung, wegen der aus ihrem Beitritt erfolgenden Vermehrung
der bisherigen Einnahme der Preußischen Kassen auf einen Mitgenuß Anspruch
machen kann, der Antheil derselben nach dem Verhältniß der Seelenzahl
des Ober-Amts zu der der westlichen Preußischen Provinzen und der andern
in-Absicht dergleichen Gefälle zu einem Verbande mit denselben gehörigen
souverainen Besitzungen deutscher Bundesskaaten berechnet und baar gewährt
werden wird.
Artibel 6.
Von allen für Seine Durchlaucht den souverainen Landgrafen und Höchst-Dero
Hofhaltung mit Landgräflichen Hofmarschalls-Attesten über das gemeinschaftliche
Neben -Zollamt eingehenden Waaren werden die Gefälle nicht beim
Eingang erhoben, sondern blos notirt und bei der nächsien Erhebung des Antheils
Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht an dem Sammteinkommen in baarem
Gelde angerechnet werden.
Art. 7.