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S. 180.
Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft
erfolgen, so finden die Vorschriften des ersten und zweiten Abschnitts entsprechende
Anwendung, soweit sich nicht aus den §§. 181 bis 184 ein Anderes ergiebt.
§. 181.
Ein vollstreckbarer Titel ist nicht erforderlich.
Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks darf nur angeordnet werden,
wenn der Antragsteller als Eigenthümer im Grundbuch eingetragen oder Erbe
eines eingetragenen Eigenthümers ist oder wenn er das Recht des Eigenthümers
oder des Erben auf Aufhebung der Gemeinschaft ausübt. Von dem Vormund
eines Miteigenthümers kann der Antrag nur mit Genehmigung des Vormundschafts-
gerichts gestellt werden.
Betrifft der Antrag ein Schiff, so ist durch Urkunden glaubhaft zu machen,
daß das Eigenthum dem Antragsteller und denjenigen, gegen welche sich der
Antrag richtet, gemeinschaftlich zusteht und daß einer von ihnen im Besitze des
Schiffes ist.
Die Vorschrift des §. 17 Abs. 3 findet auch auf die Erbfolge des Antrag-
stellers Anwendung.
§ 182.
Bei der Feststellung des geringsten Gebots sind die den Antheil des Antrag-
stellers belastenden oder mitbelastenden Rechte an dem Grundstücke sowie alle
Rechte zu berücksichtigen, die einem dieser Rechte vorgehen oder gleichstehen.
Ist hiernach bei einem Antheil ein größerer Betrag zu berücksichtigen als
bei einem anderen Antheile, so erhöht sich das geringste Gebot um den zur
Ausgleichung unter den Miteigenthümern erforderlichen Betrag.
Auf die Versteigerung eines Schiffes finden die Vorschriften über das
geringste Gebot entsprechende Anwendung.
§. 183.
Im Falle der Vermiethung oder Verpachtung des Grundstücks finden die
Vorschriften des §. 57 Satz 2, 3 keine Anwendung.
§. 184.
Ein Miteigenthümer braucht für sein Gebot keine Sicherheit zu leisten,
wenn ihm eine durch das Gebot ganz oder theilweise gedeckte Hypothek, Grund-
schuld oder Rentenschuld zusteht.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 24. März 1897.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.