Entscheldungen des OLG. München. 413
produktes der Metzgerei berechtigt zu sein, womit wohl
auch gesagt sein will, daß sie sich zur Anzeige nach § 14
Abs. 1 der Gewerbeordnung nicht flir verpflichtet hielten,
würde nur als ein die Anwendung des Strafgesetzes
nicht ausschließender Irrthum über die Tragweite desselben
sich darstellen.
Die Bestimmung des § 148 Abs. 2 der Gewerbe-Ordnung,
wonach in allen in Abs. 1 dieses Paragraphen
aufgeführten Fällen die Strafe ausgeschlossen bleibt,
wenn die strafbare Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung
gegen die Steuergesetze enthält, findet hier
keine Anwendung, denn die Unterlassung der Angeklagten
ist nicht zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuergesetze.
Das an die Stelle des Gesetzes vom 1. Juli 1856
getretene Gesetz vom 19. Mai 1881, die Gewerbsteuer.
betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 495), enthält
keine Strafbestimmung in Ansehung der Nichtanzeige
von neu in Betrieb tretenden Gewerben bei der Gemeindebehörde,
sondern nimmt in Art. 57 durch die Bestimmung,
daß für neu entstehende Gewerbe der Zugang auf Grund
der nach gewerbsgesetzlicher Bestimmung über
den Betriebsbeginn zu erstattenden Anzeigen stattfindet,
auf § 14 beziehungsweise § 148 Ziff. 1 der Reichs-Gewerbeordnung
Bezug.
Die durch Art. 3 Ziff. 11 des Ausführungsgesetzes
vom 18. August 1879 zur Reichs-Strafprozeßordnung in
Wirksamkeit erhaltene Strafbestimmung des Art 28 des
Gesetzes vom 30. Jannar 1868, das Gewerbswesen betreffend
(Gesetzblatt Seite 309), ist nur noch anwendbar
auf die Verletzung der in Art. 6 dieses Gesetzes vorgeschriebenen
Anzeige der eine Stenererhöhung mit sich
bringenden Aenderung des Geschäftsbetriebs, im vorliegenden
Falle aber handelt es sich nicht um die Veränderung
des bisherigen gewerblichen Betriebs, sondern