Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

    

wenn  die  Erklärungen  im  Versteigerungstermin  abgegeben  oder  nachträglich  durch
öffentlich  beglaubigte  Urkunden  nachgewiesen  werden,  der  Zuschlag  nicht  dem  Meistbietenden,
  sondern  dem  Anderen  zu  ertheilen.

Erklärt  der  Meistbietende  im  Termin  oder  nachträglich  in  einer  öffentlich
beglaubigten  Urkunde,  daß  er  für  einen  Anderen  geboten  habe,  so  ist  diesem  der
Zuschlag  zu  ertheilen,  wenn  die  Vertretungsmacht  des  Meistbietenden  oder  die
Zustimmung  des  Anderen  entweder  bei  dem  Gericht  offenkundig  ist  oder  durch
eine  öffentlich  beglaubigte  Urkunde  nachgewiesen  wird.

Wird  der  Zuschlag  ertheilt,  so  haften  der  Meistbietende  und  der  Ersteher
als  Gesammtschuldner.

§.  82.

In  dem  Beschlusse,  durch  welchen  der  Zuschlag  ertheilt  wird,  sind  das
Grundstück,  der  Ersteher,  das  Gebot  und  die  Versteigerungsbedingungen  zu  bezeichnen;
  auch  ist  im  Falle  des  §.  61  der  Dritte,  welcher  die  Verpflichtung  des
Erstehers  übernommen  hat,  unter  Angabe  seiner  Schuld  für  zahlungspflichtig  und
im  Falle  des  §.  81  Abs.  4  der  Meistbietende  für  mithaftend  zu  erklären.

§.  83.

Der  Zuschlag  ist  zu  versagen:
1. wenn  die  Vorschrift  des  §.  43  Abs.  2  oder  eine  der  Vorschriften  über
die  Feststellung  des  geringsten  Gebots  oder  der  Versteigerungsbedingungen
verletzt  ist;

2.  wenn  bei  der  Versteigerung  mehrerer  Grundstücke  das  Einzelausgebot
oder  das  Gesammtausgebot  den  Vorschriften  des  §.  63  Abs.  1,  Abs.  2
Satz  1,  Abs.  5  zuwider  unterblieben  ist;

3.  wenn  in  den  Fällen  des  §.  64  Abs.  2  Satz  1,  Abs.  3  die  Hypothek,
Grundschuld  oder  Rentenschuld  oder  das  Recht  eines  gleich-  oder  nachstehenden
  Betheiligten,  der  dem  Gläubiger  vorgeht,  durch  das  Gesammtergebniß
  der  Einzelausgebote  nicht  gedeckt  werden;

4.  wenn  die  nach  der  Aufforderung  zur  Abgabe  von  Geboten  erfolgte
Anmeldung  oder  Glaubhaftmachung  eines  Rechtes  ohne  Beachtung  der
Vorschrift  des  §.  66  Abs.  2  zurückgewiesen  ist;

5.  wenn  der  Zwangsversteigerung  oder  der  Fortsetzung  des  Verfahrens
das  Recht  eines  Betheiligten  entgegensteht;

6.  wenn  die  Zwangsversteigerung  oder  die  Fortsetzung  des  Verfahrens  aus
einem  sonstigen  Grunde  unzulässig  ist;

7.  wenn  eine  der  Vorschriften  des  §.  43  Abs.  1  oder  des  §.  73  Abs.  1
verletzt  ist.

§.  84.

Die  im  §.  83  Nr.  1  bis  5  bezeichneten  Versagungsgründe  stehen  der  Ertheilung
  des  Zuschlags  nicht  entgegen,  wenn  das  Recht  des  Betheiligten  durch