Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Ist die Rhederei durch ein von dem Korrespondentrheder abgeschlossenes Ge- 
schäft verpflichtet, so haften die Mitrheder in gleichem Umfange (§. 486), als wenn 
das Geschäft von ihnen selbst geschlossen wäre. 
§. 495. 
Eine Beschränkung der im §. 493 bezeichneten Befugnisse des Korrespondent- 
rheders kann die Rhederei einem Dritten nur entgegensetzen, wenn die Beschränkung 
dem Dritten zur Zeit des Abschlusses des Geschäfts bekannt war. 
§. 496. 
Der Rhederei gegenüber ist der Korrespondentrheder verpflichtet, die Be- 
schränkungen einzuhalten, welche von ihr für den Umfang seiner Befugnisse festgesetzt 
sind; er hat sich ferner nach den gefaßten Beschlüssen zu richten und die Beschlüsse 
zur Ausführung zu bringen. 
Im Uebrigen ist der Umfang seiner Befugnisse auch der Rhederei gegenüber 
nach den Vorschriften des §. 493 mit der Maßgabe zu beurtheilen, daß er zu neuen 
Reisen und Unternehmungen, zu außergewöhnlichen Reparaturen sowie zur Anstellung 
oder zur Entlassung des Schiffers vorher die Beschlüsse der Rhederei einzuholen hat. 
§. 497. 
Der Korrespondentrheder ist verpflichtet, in den Angelegenheiten der Rhederei 
die Sorgfalt eines ordentlichen Rheders anzuwenden. 
§. 498. 
Der Korrespondentrheder hat über seine die Rhederei betreffende Geschäftsführung 
abgesondert Buch zu führen und die dazu gehörigen Belege aufzubewahren. Er hat 
auch jedem Mitrheder auf dessen Verlangen Kenntniß von allen Verhältnissen zu 
geben, die sich auf die Rhederei, insbesondere auf das Schiff, die Reise und die 
Ausrüstung, beziehen; er hat ihm jederzeit die Einsicht der die Rhederei betreffenden 
Bücher, Briefe und Papiere zu gestatten. 
§. 499. 
Der Korrespondentrheder ist verpflichtet, jederzeit auf Beschluß der Rhederei 
dieser Rechnung zu legen. Die Genehmigung der Rechnung sowie die Billigung der 
Verwaltung des Korrespondentrheders durch die Mehrheit hindert die Minderheit nicht, 
ihr Recht geltend zu machen. 
§. 500. 
Jeder Mitrheder hat nach dem Verhältnisse seiner Schiffspart zu den Ausgaben 
der Rhederei, insbesondere zu den Kosten der Ausrüstung und der Reparatur des 
Schiffes, beizutragen.
	        
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