Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

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inhabers mit dem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt 
die Anbringung der Firma. 
Auf offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und 
Kommanditgesellschaften auf Aktien finden diese Vorschriften mit der 
Maßgabe Anwendung,) daß für die Namen der persönlich haftenden 
Gesellschafter gilt, was in Betreff der Namen der Gewerbetreibenden 
bestimmt ist. 
Sind mehr als zwei Betheiligte vorhanden, deren Namen hier- 
nach in der Aufschrift anzugeben wären, so genügt es) wenn die 
Namen von zweien mit einem das Vorhandensein weiterer Betheiligter 
andeutenden Zusatz ausgenommen werden. Die Polizeibehörde kann 
im einzelnen Falle die Angabe der Namen aller Betheiligter anordnen. 
II. Als §. 133f wird folgende Vorschrift eingestellt: 
Eine Vereinbarung zwischen dem Gewerbeunternehmer und einem 
der im §. 133a bezeichneten Angestellten, durch die der Angestellte 
für die Zeit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner 
gewerblichen Thätigkeit beschränkt wird, ist für den Angestellten nur 
insoweit verbindlich, als die Beschränkung nach Zeit, Ort und Gegen- 
stand nicht die Grenzen überschreitet, durch welche eine unbillige Er- 
schwerung seines Fortkommens ausgeschlossen wird. 
Die Vereinbarung ist nichtig, wenn der Angestellte zur Zeit des 
Abschlusses minderjährig ist. 
III. Der §. 148 erhält folgenden Zusatz: 
14. wer den Vorschriften des §. 15 a zuwiderhandelt. 
Artikel 10. 
Das Gesetz, betreffend die Erwerbs-- und Wirthschaftsgenossenschaften, vom 
1. Mai 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 55) wird dahin geändert: 
I. An die Stelle des §. 13 tritt folgende Vorschrift: 
Vor der Eintragung in das Genossenschaftsregister ihres Sitzes 
hat die Genossenschaft die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft nicht. 
II. Der §. 16 Abs. 4 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Der Beschluß hat keine rechtliche Wirkung, bevor er in bas 
Genossenschaftsregister des Sitzes der Genossenschaft eingetragen ist. 
III. Der §. 23 Abs. 4 fällt weg. 
IV. An die Stelle der §§. 28, 29 treten folgende Vorschriften: 
§. 28. 
Jede Aenderung des Vorstandes sowie die Beendigung der Ver- 
tretungsbefugniß eines Vorstandsmitgliedes ist durch den Vorstand
	        
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