Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

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VII. Im §. 80 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte »vom Vorstande« ersetzt durch die Worte: 
  
  
»von den Liquidatorene«. 
VIII. Der §. 82 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: 
Die ersten Liquidatoren sind durch den Vorstand, jede Aende- 
rung in den Personen der Liquidatoren, sowie eine Beendigung ihrer 
Vertretungsbefugniß ist durch die Liquidatoren zur Eintragung in 
das Genossenschaftsregister anzumelden. Eine Abschrift der Urkunden 
über die Bestellung der Liquidatoren oder über die Aenderung in 
den Personen derselben ist der Anmeldung beizufügen und wird bei 
dem Gericht aufbewahrt. 
Die Eintragung der gerichtlichen Ernennung oder Abberufung 
von Liquidatoren geschieht von Amtswegen. 
Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift persönlich vor dem 
Gerichte zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Jorm ein- 
zureichen. 
IX. Der §. 87 wird vurch folgende Vorschriften ersetzt: 
Die Liquidatoren haben die aus den §§. 26, 27), §. 31 Absatz 1, 
§. 32, §§. 42 bis 45, §. 46 Absatz 2, §. 49 sich ergebenden Rechte 
und Pflichten des Vorstandes und unterliegen gleich diesem der Ueber- 
wachung des Aufsichtsraths. Sie haben fofort bei Beginn der 
Liquidation und demnächst in jedem Jahre eine Bilanz aufzustellen. 
Die erste Bilanz ist zu veröffentlichen; die Bekanntmachung ist zu 
dem Genosffenschaftsregister einzureichen. 
X. Der §. 88 Abs. 2 wird durch folgende Vorschriften erfetzt: 
Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete 
Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für 
den Gläubiger zu hinterlegen. Ist die Berichtigung einer Verbind- 
lichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, 
so darf die Vertheilung des Vermögens nur erfolgen, wenn dem 
Gläubiger Sicherheit geleistet ist. 
XI. Der sechste Abschnitt erhält folgende Ueberschrift: 
» Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft. «. 
Am Schlusse dieses Abschnitts werden folgende Vorschriften eingestellt: 
§. 90 a. 
Enthält das Statut nicht die für dasselbe wesentlichen Bestim- 
mungen oder ist eine dieser Bestimmungen nichtig, so kann jeder 
Genosse und jedes Mitglied des Vorstandes und des Aufsichtsraths
	        
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