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VII. Im §. 80 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte »vom Vorstande« ersetzt durch die Worte:
»von den Liquidatorene«.
VIII. Der §. 82 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
Die ersten Liquidatoren sind durch den Vorstand, jede Aende-
rung in den Personen der Liquidatoren, sowie eine Beendigung ihrer
Vertretungsbefugniß ist durch die Liquidatoren zur Eintragung in
das Genossenschaftsregister anzumelden. Eine Abschrift der Urkunden
über die Bestellung der Liquidatoren oder über die Aenderung in
den Personen derselben ist der Anmeldung beizufügen und wird bei
dem Gericht aufbewahrt.
Die Eintragung der gerichtlichen Ernennung oder Abberufung
von Liquidatoren geschieht von Amtswegen.
Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift persönlich vor dem
Gerichte zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Jorm ein-
zureichen.
IX. Der §. 87 wird vurch folgende Vorschriften ersetzt:
Die Liquidatoren haben die aus den §§. 26, 27), §. 31 Absatz 1,
§. 32, §§. 42 bis 45, §. 46 Absatz 2, §. 49 sich ergebenden Rechte
und Pflichten des Vorstandes und unterliegen gleich diesem der Ueber-
wachung des Aufsichtsraths. Sie haben fofort bei Beginn der
Liquidation und demnächst in jedem Jahre eine Bilanz aufzustellen.
Die erste Bilanz ist zu veröffentlichen; die Bekanntmachung ist zu
dem Genosffenschaftsregister einzureichen.
X. Der §. 88 Abs. 2 wird durch folgende Vorschriften erfetzt:
Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete
Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für
den Gläubiger zu hinterlegen. Ist die Berichtigung einer Verbind-
lichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig,
so darf die Vertheilung des Vermögens nur erfolgen, wenn dem
Gläubiger Sicherheit geleistet ist.
XI. Der sechste Abschnitt erhält folgende Ueberschrift:
» Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft. «.
Am Schlusse dieses Abschnitts werden folgende Vorschriften eingestellt:
§. 90 a.
Enthält das Statut nicht die für dasselbe wesentlichen Bestim-
mungen oder ist eine dieser Bestimmungen nichtig, so kann jeder
Genosse und jedes Mitglied des Vorstandes und des Aufsichtsraths