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Kapitel. Titel.
Ausgabe.
Für
das Etatsjahr
1897/98
treten hinzu
Mark.
(85.)
Reichs-Gesetzbl. 1897.
Besoldungstiteln abzusetzen und bei Kapitel 55 Titel 3 als Mehr—
bedarf an Servis in Zugang zu bringen.
Soweit bei einer solchen Neuordnung den derzeitig in
Orten der Servisklassen II und III stationirten Offizieren 2c.
eine Einbuße an Besoldung gegenüber der seitherigen Regelung
erwüchse, ist der bezügliche Betrag den betreffenden bis zum
Uebertritt in eine andere Stellung fortzuzahlen.
Die Ausscheidung des Servistheils aus dem Gehalt und
die künftige besondere Gewährung des Personalservises soll für
alle Angehörigen der Kaiserlichen Marine, welche als servis-
berechtigt anzusehen sind, auch für die bei der gegenwärtigen
Aufstellung nicht berücksichtigten, eintreten.
Bei den noch vorhandenen servisberechtigten Baubeamten
ist der Servistheil nicht ausgeschieden, da die später angestellten
denselben Betrag als reines Gehalt beziehen und beide Kategorien
bei der jetzigen Aufstellung gleichmäßig einzureihen waren.
Aus Anlaß der in Anlage 9 vorgesehenen anderweiten
Bemessung der persönlichen pensionsberechtigenden Gehälter der
Gesandtschafts- und Konsulatsbeamten war ein Mehrbedarf
nicht zu berechnen. "
Ersparnisse, welche bei den Fonds zu Besoldungen und zu
sonstigen Diensteinkünften etatsmäßiger Beamten im Reichs-
haushalts-Etat für das Etatsjahr 1897/98, dem Nachtrags-
Etat und den weiteren Nachträgen zu dem Reichshaushalts-
Etat dadurch entstehen, daß Stellen zeitweilig nicht besetzt sind
oder von ihren Inhabern nicht versehen werden können, sind
der Reichskasse zuzuführen.
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