Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXII. Band. (22)

Spez.  Bekanntgabe  d.  Verstelg.  Tagsf.  an  d.  Syp.-Gldub.  285

4.

Ist  der  Hypothekgläubiger,  welchem  der  Tag  der  Versteigerung

  im  Exekutionsverfahren  nicht  persönlich  kund  gemacht

worden,  berechtigt,  die  Vernichtung  des  Zuschlages  und  nochmalige

  Versteigerung  zu  verlangen,  auch  wenn  die  Steigerung
  den  Schätungswerth  erreicht  hat?

Der  oberste  Gerichtshof  hat  diese  Frage  aus  folgenden
  Gründen  bejaht:

Das  ÖSypothekengesetz  vom  1.  Juni  1822  hat
bei  der  Anordnung,  daß  der  Versteigerungstag  den
Hypothek-Gläubigern  besonders  bekannt  gemacht  werden
  müsse,  —  §.  64  Absatz  2  —,  zunächst  das  in
demselben  Absatze  jenen  Gläubigern  zugesicherte  Einstandsrecht
  im  Auge.

l.  v.  Gönner  Kommentar  über  das  Hypotheken-Gesetz
  Bd.  I  S.  529.

Von  einem  weiteren  Gesichtspunkte  geht  das
Prozeßgesetz  vom  17.  November  1837  8.  90  Abs.  2
aus,  indem  es  die  Bekanntmachung  an  alle  bekannten
  Gläubiger  befiehlt.  Abgesehen  von  jenem  Rechte  —,
welches  nach  dem  Plenarbeschlusse  des  obersten  Gerichtshofes
  vom  19.  Mai  1847  nur  auf  den  Fall
zu  beziehen  ist,  wenn  die  Versteigerung  den  Schäbungspreis
  nicht  erreicht,  —  kann  es  häufig  dem
Interesse  eines  Gläubigers  entsprechen,  sich  bei  der
Versteigerung  selbst  zu  betheiligen,  um  den  Steigerungspreis
  hinaufzutreiben,  oder  durch  Ersteigerung
des  Objektes  den  drohenden  Verlust  abzuwenden.

Wegen  dieser  verschiedenartigen  Interessen  der
Gläubiger,  hat  der  Gesetzgeber  für  nothwendig  erachtet,
  daß  die  der  Versteigerung  im  Allgemeinen
gegebene  Publicität,  ihnen  gegenüber,  nicht  als  genügend
  betrachtet  werden,  sondern  eine  persönliche
Kundmachung  stattfinden  müsse.  Die  Vollziehung
dieser  gesetzlichen  Fürsorge  kann  von  der  Willkür  oder
Unachtsamkeit  des  Gerichtes  nicht  abhängen,  viel-