Spez. Bekanntgabe d. Verstelg. Tagsf. an d. Syp.-Gldub. 285
4.
Ist der Hypothekgläubiger, welchem der Tag der Versteigerung
im Exekutionsverfahren nicht persönlich kund gemacht
worden, berechtigt, die Vernichtung des Zuschlages und nochmalige
Versteigerung zu verlangen, auch wenn die Steigerung
den Schätungswerth erreicht hat?
Der oberste Gerichtshof hat diese Frage aus folgenden
Gründen bejaht:
Das ÖSypothekengesetz vom 1. Juni 1822 hat
bei der Anordnung, daß der Versteigerungstag den
Hypothek-Gläubigern besonders bekannt gemacht werden
müsse, — §. 64 Absatz 2 —, zunächst das in
demselben Absatze jenen Gläubigern zugesicherte Einstandsrecht
im Auge.
l. v. Gönner Kommentar über das Hypotheken-Gesetz
Bd. I S. 529.
Von einem weiteren Gesichtspunkte geht das
Prozeßgesetz vom 17. November 1837 8. 90 Abs. 2
aus, indem es die Bekanntmachung an alle bekannten
Gläubiger befiehlt. Abgesehen von jenem Rechte —,
welches nach dem Plenarbeschlusse des obersten Gerichtshofes
vom 19. Mai 1847 nur auf den Fall
zu beziehen ist, wenn die Versteigerung den Schäbungspreis
nicht erreicht, — kann es häufig dem
Interesse eines Gläubigers entsprechen, sich bei der
Versteigerung selbst zu betheiligen, um den Steigerungspreis
hinaufzutreiben, oder durch Ersteigerung
des Objektes den drohenden Verlust abzuwenden.
Wegen dieser verschiedenartigen Interessen der
Gläubiger, hat der Gesetzgeber für nothwendig erachtet,
daß die der Versteigerung im Allgemeinen
gegebene Publicität, ihnen gegenüber, nicht als genügend
betrachtet werden, sondern eine persönliche
Kundmachung stattfinden müsse. Die Vollziehung
dieser gesetzlichen Fürsorge kann von der Willkür oder
Unachtsamkeit des Gerichtes nicht abhängen, viel-