290 Reichsgerlchtliche Entscheldungen.
§. 298 Note 1; Seuffert, die Civilprozeßordnung
(2. Auflage S. 395) zu §. 298 Note 1; von
Wilmowsky und Levy, die Civilprozeßordnung
(3. Auflage S. 411) zu §. 298 Note 1; Gaupp,
die Civilprozeßordnung zu 8. 298 Note 1, Bd. 2
S. 191; Hellmonn, Civilprozehordnung zu §. 295.
Petersen, Civilprozeßordnung zu §. 295 (2. Aufl.
S. 501). Auch mit dem Verlesen der Anträge
kann eine Partei schon zur Sache verhandeln. Freilich
sollten nach den Vorverhandlungen zur Civilprozeßordnung
die Anträge nur den Tenor der vom
Antragsteller erbetenen Entscheidungen (die petita)
enthalten und keine begründenden Ausführungen, also
keine Conclusions motivées sein. Es ist aber
keine Gewähr dafür vorhanden, daß die Parteien
diese Grenze innehalten. Die Anträge sind nicht an
feststehende Formeln gebunden. Ihr Inhalt und
ihre Fassung steht ganz im Belieben der Parteien.
Die Anträge können über die eigentliche Bitte hinaus
begründende und erläuternde thatsächliche und rechtliche
Umstände enthalten, in denen ein theilweises Eingehen
auf die Sache selbst liegt, so daß in dem Verlesen
eines so beschoffenen Antrages (Civilprozeßordnung
S§. 128, 269) nicht ein bloßes Ausschweigen
auf den Vortrag des Gegners zur Sache (Civilprozeßordnung
§§. 296, 298), sondern eine, wenn
auch unvollständige Erwiderung auf die sachlichen
Auslassungen des Gegners, die möglicher Weise
von diesem auch erst nachträglich vorgetragen werden
können, zu finden ist. Deshalb muß nach Gestaltung
des einzelnen Falles und nach dem Inhalte des
verlesenen Antrages bei thatsächlicher Erwägung festgestellt
werden, ob die Partei mit diesem Verlesen
schon zur Sache verhandelt hat. Es wird noch die
Meinung vertreten, daß es für die Frage, ob verhandelt
worden sel, nicht auf den Inhalt des Vorgetragenen,
sondern auf den Willen der Partei an-