Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 50. (50e)

290  Reichsgerlchtliche  Entscheldungen.

§.  298  Note  1;  Seuffert,  die  Civilprozeßordnung
(2.  Auflage  S.  395)  zu  §.  298  Note  1;  von
Wilmowsky  und  Levy,  die  Civilprozeßordnung
(3.  Auflage  S.  411)  zu  §.  298  Note  1;  Gaupp,
die  Civilprozeßordnung  zu  8.  298  Note  1,  Bd.  2
S.  191;  Hellmonn,  Civilprozehordnung  zu  §.  295.
Petersen,  Civilprozeßordnung  zu  §.  295  (2.  Aufl.
S.  501).  Auch  mit  dem  Verlesen  der  Anträge
kann  eine  Partei  schon  zur  Sache  verhandeln.  Freilich
  sollten  nach  den  Vorverhandlungen  zur  Civilprozeßordnung
  die  Anträge  nur  den  Tenor  der  vom
Antragsteller  erbetenen  Entscheidungen  (die  petita)
enthalten  und  keine  begründenden  Ausführungen,  also
keine  Conclusions  motivées  sein.  Es  ist  aber
keine  Gewähr  dafür  vorhanden,  daß  die  Parteien
diese  Grenze  innehalten.  Die  Anträge  sind  nicht  an
feststehende  Formeln  gebunden.  Ihr  Inhalt  und
ihre  Fassung  steht  ganz  im  Belieben  der  Parteien.
Die  Anträge  können  über  die  eigentliche  Bitte  hinaus
begründende  und  erläuternde  thatsächliche  und  rechtliche
  Umstände  enthalten,  in  denen  ein  theilweises  Eingehen
  auf  die  Sache  selbst  liegt,  so  daß  in  dem  Verlesen
  eines  so  beschoffenen  Antrages  (Civilprozeßordnung
  S§.  128,  269)  nicht  ein  bloßes  Ausschweigen
auf  den  Vortrag  des  Gegners  zur  Sache  (Civilprozeßordnung
  §§.  296,  298),  sondern  eine,  wenn
auch  unvollständige  Erwiderung  auf  die  sachlichen
Auslassungen  des  Gegners,  die  möglicher  Weise
von  diesem  auch  erst  nachträglich  vorgetragen  werden
können,  zu  finden  ist.  Deshalb  muß  nach  Gestaltung
des  einzelnen  Falles  und  nach  dem  Inhalte  des
verlesenen  Antrages  bei  thatsächlicher  Erwägung  festgestellt
  werden,  ob  die  Partei  mit  diesem  Verlesen
schon  zur  Sache  verhandelt  hat.  Es  wird  noch  die
Meinung  vertreten,  daß  es  für  die  Frage,  ob  verhandelt
  worden  sel,  nicht  auf  den  Inhalt  des  Vorgetragenen,
  sondern  auf  den  Willen  der  Partei  an-