Reichs - Gesetzblatt.
Nr. 12.
Jnhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts - Etats für das Etatsjahr 1897/98. S. 49. —
Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der
Marine und der Reichseisenbahnen. S. 74. — Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts -Etats
für die Schutzgebiete auf das Etatsjahr 1897/98. S. 75.
(Nr. 2367.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts - Etats für das Etatsjahr
1897/98. Vom 31. März 1897.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Reichshaushalts - Etat für das
Etatsjahr 1897/98 wird, wie folgt, festgestellt:
in Ausgabe
auf 1 307 576 039 Mark, nämlich
auf 1 168 210 562 Mark an fortdauernden,
auf 91 905 543 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen
Etats, und
auf 47 459 934 Mark an einmaligen Ausgaben des außerordentlichen
Etats,
in Einnahme
auf 1 307 576 039 Mark.
§. 2.
Der diesem Gesetz als weitere Anlage beigefügte Besoldungs - Etat für das
Reichsbank - Direktorium für die Zeit vom 1. April 1897 bis 31. März 1898
wird auf 138.000 Mark festgestellt.
Reichs - Gesetzbl. 1897. 15
Ausgegeben zu Berlin den 31. März 1897.