Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)


Reichs - Gesetzblatt.

Nr. 12.

      
  

Jnhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts -  Etats  für  das  Etatsjahr  1897/98.  S.  49.  —
Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltungen  des  Reichsheeres,  der
Marine  und  der  Reichseisenbahnen.  S.  74.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Haushalts -Etats
  für  die  Schutzgebiete  auf  das  Etatsjahr  1897/98.  S.  75.

  

(Nr.  2367.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts -  Etats  für  das  Etatsjahr
1897/98.  Vom  31.  März  1897.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.
Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  Reichshaushalts - Etat  für  das
Etatsjahr  1897/98  wird,  wie  folgt,  festgestellt:

in  Ausgabe

auf  1 307  576  039  Mark,  nämlich
auf  1 168  210  562  Mark  an  fortdauernden,

auf  91 905 543  Mark  an  einmaligen  Ausgaben  des  ordentlichen
Etats,  und

auf  47  459  934  Mark  an  einmaligen  Ausgaben  des  außerordentlichen
  Etats,

in  Einnahme
auf  1 307 576 039  Mark.

§.  2.
Der  diesem  Gesetz  als  weitere  Anlage  beigefügte  Besoldungs - Etat  für  das
  Reichsbank - Direktorium  für  die  Zeit  vom  1.  April  1897  bis  31.  März  1898
wird  auf  138.000  Mark  festgestellt.

Reichs - Gesetzbl.  1897.  15
Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  März  1897.