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(Nr. 2410.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb der Buchdruckereien
und Schriftgießereien. Vom 31. Juli 1897.
Auf Grund des §. 120e der Gewerbeordnung hat der Bundesrath folgende
Vorschriften über die Einrichtung und den Betrieb der Buchdruckereien und
Schriftgießereien erlassen:
I. Auf Räume, in welchen Personen mit dem Setzen von Lettern oder mit
der Herstellung von Lettern oder Stereotypplatten beschäftigt werden, finden
folgende Vorschriften Anwendung:
1. Der Fußboden der Arbeitsräume darf nicht tiefer als einen halben
Meter unter dem ihn umgebenden Erdboden liegen. Ausnahmen
dürfen durch die höhere Verwaltungsbehörde zugelassen werden, wenn
durch zweckmäßige Isolirung des Bodens und ausreichende Licht- und
Luftzufuhr den gesundheitlichen Anforderungen entsprochen ist.
Unter dem Dache liegende Räume dürfen als Arbeitsräume nur
dann benutzt werden, wenn das Dach mit gerohrter und verputzter
Verschalung versehen ist.
2. In Arbeitsräumen, in welchen die Herstellung von Lettern und
Stereotypplatten erfolgt, muß die Zahl der darin beschäftigten Personen
so bemessen sein, daß auf jede mindestens fünfzehn Kubikmeter Luft-
raum entfallen. In Räumen, in welchen Personen nur mit anderen
Arbeiten beschäftigt werden, müssen auf jede Person mindestens zwölf
Kubikmeter Luftraum entfallen.
In Fällen vorübergehenden außerordentlichen Bedarfs kann die
höhere Verwaltungsbehörde auf Antrag des Unternehmers eine dichtere
Belegung der Arbeitsräume für höchstens dreißig Tage im Jahre in-
soweit gestatten, daß mindestens zehn Kubikmeter Luftraum auf die
Person entfallen.
3. Die Räume müssen, wenn auf eine Person wenigstens fünfzehn Kubik-
meter Luftraum kommen, mindestens 2,60 Meter, andernfalls mindestens
3 Meter hoch sein.
Die Räume müssen mit Fenstern versehen sein, welche nach Zahl
und Größe genügen, um für alle Arbeitsstellen ausreichendes Licht zu
gewähren. Die Fenster müssen so eingerichtet sein, daß sie zum Zwecke
der Lüftung ausreichend geöffnet werden können.
Arbeitsräume mit schräg laufender Decke dürfen im Durchschnitte
keine geringere als die im Absatz 1 bezeichnete Höhe haben.
4. Die Räume müssen mit einem dichten und festen Fußboden versehen sein,
der eine leichte Beseitigung des Staubes auf feuchtem Wege gestattet.