Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

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(Nr. 2410.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb der Buchdruckereien 
und Schriftgießereien. Vom 31. Juli 1897. 
Auf Grund des §. 120e der Gewerbeordnung hat der Bundesrath folgende 
Vorschriften über die Einrichtung und den Betrieb der Buchdruckereien und 
Schriftgießereien erlassen: 
I. Auf Räume, in welchen Personen mit dem Setzen von Lettern oder mit 
der Herstellung von Lettern oder Stereotypplatten beschäftigt werden, finden 
folgende Vorschriften Anwendung: 
1. Der Fußboden der Arbeitsräume darf nicht tiefer als einen halben 
Meter unter dem ihn umgebenden Erdboden liegen. Ausnahmen 
dürfen durch die höhere Verwaltungsbehörde zugelassen werden, wenn 
durch zweckmäßige Isolirung des Bodens und ausreichende Licht- und 
Luftzufuhr den gesundheitlichen Anforderungen entsprochen ist. 
Unter dem Dache liegende Räume dürfen als Arbeitsräume nur 
dann benutzt werden, wenn das Dach mit gerohrter und verputzter 
Verschalung versehen ist. 
2. In Arbeitsräumen, in welchen die Herstellung von Lettern und 
Stereotypplatten erfolgt, muß die Zahl der darin beschäftigten Personen 
so bemessen sein, daß auf jede mindestens fünfzehn Kubikmeter Luft- 
raum entfallen. In Räumen, in welchen Personen nur mit anderen 
Arbeiten beschäftigt werden, müssen auf jede Person mindestens zwölf 
Kubikmeter Luftraum entfallen. 
In Fällen vorübergehenden außerordentlichen Bedarfs kann die 
höhere Verwaltungsbehörde auf Antrag des Unternehmers eine dichtere 
Belegung der Arbeitsräume für höchstens dreißig Tage im Jahre in- 
soweit gestatten, daß mindestens zehn Kubikmeter Luftraum auf die 
Person entfallen. 
3. Die Räume müssen, wenn auf eine Person wenigstens fünfzehn Kubik- 
meter Luftraum kommen, mindestens 2,60 Meter, andernfalls mindestens 
3 Meter hoch sein. 
Die Räume müssen mit Fenstern versehen sein, welche nach Zahl 
und Größe genügen, um für alle Arbeitsstellen ausreichendes Licht zu 
gewähren. Die Fenster müssen so eingerichtet sein, daß sie zum Zwecke 
der Lüftung ausreichend geöffnet werden können. 
Arbeitsräume mit schräg laufender Decke dürfen im Durchschnitte 
keine geringere als die im Absatz 1 bezeichnete Höhe haben. 
4. Die Räume müssen mit einem dichten und festen Fußboden versehen sein, 
der eine leichte Beseitigung des Staubes auf feuchtem Wege gestattet.
	        
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