Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

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Die Kosten der Prüfungskommissionen fallen der Handwerkskammer zur 
Last, welcher die Prüfungsgebühren zufließen. 
Die Prüfungszeugnisse sind kosten- und stempelfrei. 
Der Meisterprüfung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen können 
von der Landes-Zentralbehörde die von ihr angeordneten Prüfungen bei Anstalten 
und Einrichtungen der im §. 129 Absatz 4 bezeichneten Art gleichgestellt werden, 
sofern bei denselben mindestens die gleichen Anforderungen gestellt werden wie bei 
den im Absatz 1 vorgesehenen Prüfungen. 
Artikel 3. 
1. Der bisherige Abschnitt IIIa des Titels VII der Gewerbeordnung erhält 
die Bezeichnung IIIb. 
2. Der §. 134 Absatz 1 der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung: 
Auf Fabrikarbeiter finden die Bestimmungen der §§. 121 bis 125 
oder, wenn die Fabrikarbeiter als Lehrlinge anzusehen sind, die Be- 
stimmungen der §§. 126 bis 128 Anwendung. 
3. Hinter §. 144 der Gewerbeordnung wird folgender §. 144 a eingeschoben: 
Personen, welche den Bestimmungen der §§. 126, 126 a und 129 
entgegen Lehrlinge halten, anleiten oder anleiten lassen, können von 
der Ortspolizeibehörde durch Zwangsstrafen zur Entlassung der Lehr- 
linge angehalten werden. 
In gleicher Weise kann die Entlassung derjenigen Lehrlinge, 
welche den auf Grund der §§. 81 a Ziffer 3, 128 Absatz 2 und 130 
erlassenen Vorschriften entgegen angenommen sind, verfügt werden. 
Artikel 4. 
1. Im §. 148 der Gewerbeordnung werden folgende Ziffern 9a, b und c 
eingeschoben: 
9a. wer den §§. 126 und 126a zuwider Lehrlinge hält, anleitet oder 
anleiten läßt, 
9b. wer dem §. 129 oder den auf Grund der §§. 128 und 130 erlassenen 
Vorschriften zuwider Lehrlinge hält, anleitet oder anleiten läßt, 
c. wer unbefugt den Meistertitel führt. 
2. Die Ziffer 10 des §. 148 der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung: 
wer wissentlich der Bestimmung im §. 127e Absatz 2 zuwider einen 
Lehrling beschäftigt. 
3. Absatz 1 Ziffer 8 und Absatz 2 des §. 149 der Gewerbeordnung werden 
aufgehoben. 
4. Im §. 150 der Gewerbeordnung wird folgende Ziffer 4a eingeschoben: 
der Lehrherr, welcher den Lehrvertrag nicht ordnungsmäßig abschließt 
(§§. 103c Absatz 1 Ziffer 1 und 126b).
	        
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