Metadata : Der Erwerb der Gebietshoheit.

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funden  hatten.i)  Darnach  war  der  besiegte  Feind  vollständig
rechtlos;  weder  die  Rechte  des  feindlichen  Staates  noch  die
seiner  Unterthanen  fanden  irgendwelche  Anerkennung  vonsciten
  des  Siegers.  Die  im  Eigentum  des  feindlichen  Staates
oder  seiner  Angehörigen  stehenden  Güter,  bewegliche  wie
unbewegliche,  wurden  als  herrenlos  betrachtet.  Sie  zählten
zu  den  res  nullius,  wie  die  Vögel  in  der  Luft  und  die  Fische
im  Meere,  an  denen  Jedermann  durch  Okkupation  Eigentum

  erwerben  konnte.:)  Diese  Anschauung  des  römischen

bestehenden  Staat  gegenüber  zulässt  und  zu  demselben  auch  den  Erwerb
durch  einen  Friedensvertrag  auf  Grund  des  uti  possidetis  rechnet.
Während  aber  Hall  in  einem  derartigen  Friedensvertrag  nur  eine  Anerkennung
  des  bereits  durch  conquest  begründeten  Gebietserwerbs  sieht,
bildet  in  Wahrheit  in  solchem  Falle  der  Vertrag  den  einzigen  Rechtsgrund
  des  Erwerbs,  welcher  somit  unter  den  Gesichtspunkt  der  Zession
fällt.  Ganz  verlehlt  ist  die  Auffassung  von  Travers  Twiss,  welcher
den  Erwerb  durch  debcllatio  auf  eine  „in  direct  cession“,  d.  h.  einen
stillschweigenden  Abtretungsvertrag,  zurückführt  (Law  of  Nations  I.
p.  226  fl.).

1)  Uber  die  rechtliche  Stellung  und  Behandlung  eroberter  Gebiete
nach  römischem  Recht  vergl.  bes.  Tartarin,  Traité  de  l’occupation
(Paris  1873),  S.  41fr.

2h  Vergl.  z.  B.  L.  1,  5  1  D.  de  adquir.  v.  amitt.  poss.  41.  2:  „Dominium
  rerum  ex  naturali  posscssione  coepisse  Nerva  fllius  ait  einsque
rei  vestigium  remanere  in  his,  qune  terra  mari  caeloque  cCapiuntur:  nam
haec  protinus  eorum  fiunt,  qui  primi  possessionem  eorum  adprehenderint.
item  bello  capta  .  ..  eius  fiunt,  qui  primus  eorum  possessionem
nactus  est.“  Ebenso  Gaius  in  L.  5.  §  7.  D.  de  adquir.  rer.  dom.  41.  1:
„Item  quae  ex  hostibus  capiuntur,  iure  gentium  statim  capientium  fiunt.“
Ja  sogar  „maxime  sua  esse  credebant  dune  ex  hostibus  Cepissent“
(Gaius  IV.  16).

Schon  Aristoteles  (Pol.  I.  c.  8)  hatte  die  Kriegseroberung  als
eine  natürliche  Erwerbsurt  bezcichnet  (nols##n##  ost  ury#######)  und
dieses  Recht  auf  eine  allgemeine  stillschweigende  Ubereinstimmung  zurückgeführt.
  Vergl.  auch  Nenophon,  Kyrop.  VII.  5.  §  26  und  Plato,
Leg.  1.