Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

 
l 
(Nr. 2369.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete 
auf das Etatsjahr 1897/98. Vom 31. März 1897. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Etat der Schutzgebiete auf das 
Etatsjahr 1897/98 wird in Einnahme und Ausgabe, wie folgt, festgesetzt: 
1. für das ostafrikanische Schutzgebiet auif 6 039 220 Mark, 
2. für das Schutzgebiet von Kamerun auf 1 270 300  Mark, 
3. für das Schutzgebiet von Togo auf        400 000 Mark, 
4. für das südwestafrikanische Schutzgebiet auf 3 3 565 000 Mark. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 31. März 1897. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
18
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.