Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

488

den,  daß  die  Nothwendigkeit  gesundheits-polizeilicher  Maßregeln  oder  das  Beduͤrfniß
einer  Unterstuͤtzung  von  Seite  des  Staates  hinwegfallen,  so  hoͤrt  die  unmittelbare
Staats-Fuͤrsorge  wieder  auf,  und  der  uͤbersichtliche  End-Bericht  des  Arztes,  der
die  Behandlung  der  Krankheit  leitete  (F.  9),  ist  unter  Anschluß  der  Kosten-Rechnungen
  (K.  40,  ff.  u.  48  f.)  unverweilt  dem  Medicinal-Collegium  zur  endlichen  Verfuͤ-gung
  vorzulegen.

11.

Der  Kreis-Regierung  ist  gleichzeitig  mit  dem  ersten  Berichte  an  das  Medicinal-Collegium
  von  dem  Inhalt  des  Lebhteren,  besonders  von  den  vorläufig  getroffenen
polizeilichen  Anordnungen  kurze  Anzeige  zu  machen,  um  diese,  wenn  sie  es  für  nöthig
erachten  sollte,  unter  Benachrichtigung  des  Medicinal-Collegiums  vorläufig  ergänzen  zu
können;  auch  hat  das  Medicinal-Collegium  Sorge  dafür  zu  tragen,  daß  die  Kreis-Regierung
  von  dem  Verlauf  der  Krankheit  und  den  wesentlichsten  dießfallsigen  Verfügungen,
  besonders  so  weit  sie  polizeiliche  Maßregeln  betrefsen,  in  Kenntniß  gesetzt  werde.

Zweiter  Abschnitt.

Von  den  Obliegenbeiten  des  für  die  Behandlung  der  Krankbeit  von  Staatswegen
in  Anspruch  genommenen  ärgtlichen  Personalé.

a)Bei  Menschen-Krankheiten.

K.  12.

Bei  der  ersten  Untersuchung,  welche  der  Oberamtoarzt  auf  die  Anzeige
einer  die  unmittelbare  Staats-Fürsorge  in  Anspruch  nehmenden  Krankheit  von  Menschen
  an  Ort  und  Stelle  vornimmt  (F.  6),  hat  derselbe,  wenn  er  die  Umstände  zur
Berichts-Erstattung  an  das  Medicinal-Collegium  geeignet  findet,  mit  alleiniger  Ausnahme
  des  Falls  leichterer  epidemischer  Krankheiten,  sämtliche  vorhandene  Kranke,
ohne  Unterschied,  ob  sie  ärztliche  Hülfe  verlangen  oder  nicht,  diejenigen  jedoch,  welche
schon  von  einem  Arzte  berathen  worden  sind,  nur  in  so  weit,  als  nicht  mündliche  oder
schriftliche  Rücksprache  mit  Letzterem  genügenden  Aufschluß  gewährt,  persönlich  zu
besuchen.