Full text : Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.4. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (4)

88  35  u.  36.  Der  Fiskus.  Das  Aktivvermögen.  61

zu  werden.  In  dringlichen  Fällen  kann  der  Provinzialausschuß  den  Unternehmer  sogar
schon  früher  in  den  Besitz  einweisen,  sobald  er  nur  die  vorläufig  von  der  Lokalkommission
festgestellte  Entschädigung  bezahlt  oder  hinterlegt  hat.

4.  Mit  der  Zustellung  des  Enteignungsbeschlusses  an  den  Unternehmer  und  Eigenthümer
  geht  das  Eigenthum  auf  den  ersteren  frei  von  privatrechtlichen  Lasten  über,  und
das  Amtsgericht  hat  auf  Antrag  des  Unternehmers  seine  Eintragung  als  Eigenthümer
und  die  Löschung  der  eingetragenen  Lasten  anzuordnen  (Art.  47  f.).

5.  Führt  der  Unternehmer  sein  Unternehmen  nicht  binnen  3  Jahren  aus  oder
verkauft  er  das  Grundstück  binnen  dieser  Frist,  so  kann  der  Enteignete  gegen  Erstattung
der  erhaltenen  Entschädigungssumme  und  Vergütung  für  die  seitdem  eingetretene  Wertherhöhung
  die  Rückgabe  des  Grundstücks  fordern;  will  der  Unternehmer  nach  Ablauf  der
3  und  vor  Ablauf  von  8  Jahren  das  Grundstück  verkaufen,  so  hat  der  Enteignete  das
Vorkaufsrecht  (Art.  69).

6.  Für  einzelne  Fälle  der  Zwangsenteignung  bestehen  besondere  Regeln;  so  im
Bergrecht,  im  Wasserrecht,  im  Versicherungsrecht.

Pierter  Abschnitt.

Das  FEinanzwesen.

I.  Kapitel.
Das  Staatsvermögen.

§  35.  a.  Der  Fiskus.  Seine  privatrechtliche  Stellung  ergibt  sich  aus  dem  gemeinen
  und  französischen  Recht.  Für  Prozesse  gegen  den  Fiskus  aus  den  im  Gerichtsverfassungsgeset
  §  70  bezeichneten  Ansprüchen  ist  ausschließlich  das  Landgericht  zuständig
  7).

§  36.  b.  Das  Aktivvermögen.  1.  Das  unbewegliche  Vermögen  zerfällt  in  das
Hausvermögen  der  großherzoglichen  Familie  ?)  und  in  eigentliches  Staatsvermögen.  Bis
1866  gehörte  der  ganze  Domanialbesitz  —  mit  Ausnahme  einiger  Verwaltungsgebäude,
der  Staatsstraßen  und  der  Staatseisenbahnen  —  zum  Hausvermögen;  allerdings  hatte
die  hessische  Verfassung  ein  volles  Drittel  der  Domänen  dem  Staate  überwiesen  3);  dies
Drittel  ist  aber  zwecks  Tilgung  der  öffentlichen  Schuld  allmählich  verkauft  worden.  Erst
seit  1866  ist  das  Staatseigenthum  wieder  erweitert,  indem  diejenigen  Domänen,  welche  in
den  damals  an  Hessen  abgetretenen  Gebietstheilen  belegen  sind,  dem  Staat  überwiesen
wurden,  und  auch  die  seitdem  erbauten  oder  käuflich  erworbenen  Eisenbahnen  und  Straßen
dem  Staat  zufielen.

Dies  ganze  unbewegliche  Vermögen  —  sowohl  das  eigentliche  Staats=  wie  das
großherzogliche  Hausvermögen  —  kann  nur  mit  Zustimmung  der  Stände  veräußert  oder

 

 

1)  Ges.  v.  3.  Sept.  1878.  2)  Ueber  dieses  fiehe  oben  S.
3)  Die  Ausscheidung  dieses  Drittels  ist  1821—1841  ausgeführt,  Landtagsabsch.  141,  8  25.