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jedem Wege erlassen, den «das Landesrecht zulässt,
auch auf dem Wege der formellen Landesgesetzgebung,
sodass auch auf den Gebieten, wo dem Reiche die ausschliessliche
Gesetzgebung im materiellen Sinne, den
Gliedstaaten aber Vollziehung zusteht, Landesgesetze
im formellen Sinne ergehen können.
Alle Rechte, die aus der Dienstgewalt über ihre
Behörden hervorgehen, stehen den Gliedstaaten zu; nur
die gliedstaatlichen Oberbehörden haben das Recht disziplinarischer
Einschreitung gegenüber ihren Unterbebehörden,
falls die Reichsgesetze oder Reichsverordnungen
von diesen nicht vollzogen werden.
Die Vollziehung im engeren Sinne, d. h. die konkrete
Anwendung der Gesetze auf die Verhältnisse des
Lebens, das Handeln der Behörden nach Aussen erfolgt
durch Landesbeamte. Ihren schärfsten Ausdruck findet
diese einzelstaatliche Vollziehung aber darin, dass den
Unterthanen gegenüber, dass nach aussen es immer die
Beamten der Gliedstaaten sind, die handeln, die Urteil
sprechen, dass der Gliedstaat, nicht das Reich nach
aussen hin berechtigt und verpflichtet wird, dass alle
Handlungen, alle Verwaltungsakte, alle richterlichen
Entscheidungen von der Staatsgewalt der Gliedstaaten,
nicht der des Reiches getragen werden.
§ 18.
Aufsicht.
Wollte nun vermieden werden, dass die Einheit des
Rechtes im deutschen Reiche, (die durch die Gesetzgebungsbefugnis
des Reiches herbeigeführt wird, nicht
wieder durch vollkommen verschiedenartige Vollziehung
und Ausführung der Reichsgesetze seitens der Einzelstaaten
thatsächlich beseitigt werde, so musste dem
Reiche die Möglichkeit geboten werden, für ordnungsgemässe
und einheitliche Vollziehung Sorge zu tragen.
Diese Möglichkeit wurde dem Reiche eröffnet dadurch.
dass man ihm das Recht der Beaufsichtigung und das