Volltext : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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schen  Bundes-Vertrags  vorgeschriebenen
Gerichtes  eingesender  werden.  Wir  werden
bierauf  durch  Unsern  Justiz-Minister  die
gesezliche  Zahl  von  Beysitzern  aus  dem
Stande  des  Inquisiten  in  Unserer  Restdenzstadt
  versammeln,  und  diesen  gleichfalls
dahin  verbringen  lassen,  Unser  Justiz-Minister
  wird  in  der  Eigenschaft  des  Großrichters
  das  Gericht  eröffnen,  und  demselben
  vorsitzen.  Der  Direktor  des  hiesigen
Hosgerichts  ist  daben  Referent,  und  derjenige
  gebeime  Referendär  des  Justiz-Departements,
  welcher  der  gewöhnliche  Ministerial-Referent
  in  Kriminal-Sachen  ist,
bat  dabey  das  Correferat;  der  erste  gebeime
  Sekretär  des  Justiz=  Departements
führt  das  Protokoll.  —  Die  Referenten
sind  zwar  schon  nach  dem  Geseze  verbunden,
  alles  dasjenige  anzuführen,  was  zur
rechtlichen  Vertbeidigung  des  Inquisiten
dienen  kann;
auch  einen  eigenen  rechtlichen  Beystand  sich
zu  wählen,  welcher  bey  dem  Gericht  seine
Vertbeidigung  übernimmt.  Das  bbrige
Verfabren  richtet  sich  nach  Unseren  Gesezen.
  Das  von  den  Beysitzern  geschöpfte
Urtheil  muß  vor  der  Publikation  zur  Bestätigung
  uUns  vorgelegt  werden..  Das  von

Uns  bestätigte  Urtheil  Gred  in.  bergebrach
ter  Art,  wenn  Wir.  ßierüber  nichts  Beson-.

deres  bestimmen,  durch  das  biesige  Hofgericht
  zum  Vollzuge  gebracht.  Die  Güter
des  Verurtbeilten  dürfen  in  keinem  Falle
konsiszirt,  wohl  aber  während  seiner  tebenszeit
  sequestirt:  werden.  —

diesem  bleibt  indessen  fre,

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Dieses  privilegirte  außerordentliche  Gericht
  ksmme  nach  den  Bestimmungen  der
Konföderations  =  Akte  nur  den  Cbefs  der
mediatisteien  fürstlichen  und  grästichen  Hauser
  zu,  welche  wirkliche  Besizer  der  Patrimonial-Herrschaften
  sind;  die  übrigen  Mitglieder
  dieser  Familien  sind  in  peinlichen
Sachen  dem  gewöhrnlichen  privilegirten  For#“
r*

.  Ibre  Familien-Verträge  und  eingeüheen
  Successions:  Ordnungen  müssen
Uns  zur  Bestätigung  vorgelegt  werden.
13.  Alle  Vormundschaften  und  Kuratelen
der  mediartisirten  fürstlichen  oder  graͤflichen
Haͤuser  muͤssen  bey  den  einschlaͤgigen  Hofgerichten

  bestäriget  werden.

14.  Alle  Privilegien  und  Frepheiten,
welche  die  subjicirten  Fürsten  und  Grafen
aus  ibren  vormaligen  Verbältnissen  hum
deurschen  Reiche  genossen  baben,  können
nur  durch  Unsere  Bestätigung  künftig  eine
Wirkung  baben;  außerdem  sind  sie  als  erloschen
  anzusehen.  «  "««

15.  Die  personliche  Huldigung  der  Unserem
  Koͤnigreiche  subjicirten  Fuͤrsten  und'
Grafen  wird  vorbehalten.  Alle  sind  aber
verbunden,  schon  jezt  eine  Subjektions-Urkunde
  eigenbändig  unterzeichnet  an  Uns
einzusenden,  welche  die  Verpflichtung  entbält
  :  «

„Uns  als  Besizer  des  Unserer  Sou-„„verainität
  untergebenen  Fürstenehums  N.
„(Grafschaft  N.,  Herrschaft  R.,  Gebie-5

  tes  N.)  getreu  und  geborsam  zu  sehn,

„alles  das  abzuwenden  und  zu  thün,  wozu: