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schen Bundes-Vertrags vorgeschriebenen
Gerichtes eingesender werden. Wir werden
bierauf durch Unsern Justiz-Minister die
gesezliche Zahl von Beysitzern aus dem
Stande des Inquisiten in Unserer Restdenzstadt
versammeln, und diesen gleichfalls
dahin verbringen lassen, Unser Justiz-Minister
wird in der Eigenschaft des Großrichters
das Gericht eröffnen, und demselben
vorsitzen. Der Direktor des hiesigen
Hosgerichts ist daben Referent, und derjenige
gebeime Referendär des Justiz-Departements,
welcher der gewöhnliche Ministerial-Referent
in Kriminal-Sachen ist,
bat dabey das Correferat; der erste gebeime
Sekretär des Justiz= Departements
führt das Protokoll. — Die Referenten
sind zwar schon nach dem Geseze verbunden,
alles dasjenige anzuführen, was zur
rechtlichen Vertbeidigung des Inquisiten
dienen kann;
auch einen eigenen rechtlichen Beystand sich
zu wählen, welcher bey dem Gericht seine
Vertbeidigung übernimmt. Das bbrige
Verfabren richtet sich nach Unseren Gesezen.
Das von den Beysitzern geschöpfte
Urtheil muß vor der Publikation zur Bestätigung
uUns vorgelegt werden.. Das von
Uns bestätigte Urtheil Gred in. bergebrach
ter Art, wenn Wir. ßierüber nichts Beson-.
deres bestimmen, durch das biesige Hofgericht
zum Vollzuge gebracht. Die Güter
des Verurtbeilten dürfen in keinem Falle
konsiszirt, wohl aber während seiner tebenszeit
sequestirt: werden. —
diesem bleibt indessen fre,
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Dieses privilegirte außerordentliche Gericht
ksmme nach den Bestimmungen der
Konföderations = Akte nur den Cbefs der
mediatisteien fürstlichen und grästichen Hauser
zu, welche wirkliche Besizer der Patrimonial-Herrschaften
sind; die übrigen Mitglieder
dieser Familien sind in peinlichen
Sachen dem gewöhrnlichen privilegirten For#“
r*
. Ibre Familien-Verträge und eingeüheen
Successions: Ordnungen müssen
Uns zur Bestätigung vorgelegt werden.
13. Alle Vormundschaften und Kuratelen
der mediartisirten fürstlichen oder graͤflichen
Haͤuser muͤssen bey den einschlaͤgigen Hofgerichten
bestäriget werden.
14. Alle Privilegien und Frepheiten,
welche die subjicirten Fürsten und Grafen
aus ibren vormaligen Verbältnissen hum
deurschen Reiche genossen baben, können
nur durch Unsere Bestätigung künftig eine
Wirkung baben; außerdem sind sie als erloschen
anzusehen. « "««
15. Die personliche Huldigung der Unserem
Koͤnigreiche subjicirten Fuͤrsten und'
Grafen wird vorbehalten. Alle sind aber
verbunden, schon jezt eine Subjektions-Urkunde
eigenbändig unterzeichnet an Uns
einzusenden, welche die Verpflichtung entbält
: «
„Uns als Besizer des Unserer Sou-„„verainität
untergebenen Fürstenehums N.
„(Grafschaft N., Herrschaft R., Gebie-5
tes N.) getreu und geborsam zu sehn,
„alles das abzuwenden und zu thün, wozu: