— 1193 —
Den Gerichtsherren der niederen Gerichtsbarkeit stehen Gerichtsoffiziere
zur Seite.
Den Gerichtsherren der höheren Gerichtsbarkeit wird die erforderliche Zahl
von richterlichen Militärjustizbeamten (Kriegsgerichtsräthe, Oberkriegsgerichtsräthe)
zugeordnet.
§. 14.
Die niedere Gerichtsbarkeit erstreckt sich nur auf Personen, welche nicht
Offizierrang haben.
§. 15.
Die niedere Gerichtsbarkeit umfaßt:
1. die nur mit Arrest bedrohten militärischen Vergehen;
2. die Uebertretungen.
Der höheren Gerichtsbarkeit bleiben jedoch diejenigen Fälle vorbehalten, in
denen die Verhängung einer Ehrenstrafe zu erwarten steht.
Im Felde und an Bord findet die Bestimmung des Absatzes 2 hinsichtlich
der Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes keine Anwendung.
§. 16.
Der niederen Gerichtsbarkeit bleiben außerdem überlassen, sofern nach dem
Ermessen des Gerichtsherrn neben einer etwaigen Einziehung keine höhere Strafe
als Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig
Mark, allein oder in Verbindung mit einander, zu erwarten steht:
1. die Vergehen gegen die §§. 64, 65, 89, 91 Absatz 1, §§. 93, 94,
102, 121 Absatz 1, §§. 137, 151 des Militärstrafgesetzbuchs,
im Felde und an Bord alle militärischen Vergehen, bei denen
Arreststrafe auch ohne Feststellung eines minder schweren Falles zu-
lässig ist;
2. die in dem Borgen von Geld oder in der Annahme von Geschenken
ohne Vorwissen des gemeinschaftlichen Vorgesetzten bestehenden Vergehen
gegen §. 114 des Militärstrafgesetzbuchs;
3. die Vergehen gegen die §§. 123, 185, 223, 230, 241, 291, 298,
303 des bürgerlichen Strafgesetzbuchs,
im Felde und an Bord außerdem die Vergehen gegen die §§. 113,
242, 246, 292, 293, 296, 299, 304 desselben Strafgesetzbuchs;
4. die Zuwiderhandlungen gegen die §§. 81, 83, 84, 86 der Seemanns-
ordnung vom 27. Dezember 1872;
5. die Zuwiderhandlungen gegen die Forst= und Feldpolizeigesetze, sowie
gegen die Holz-(Forst-) Diebstahlsgesetze.
Die Bestimmungen des §. 15 Absatz 2 und 3 finden Anwendung.