Stahl: Die Revolution und die konstitutionelle Monarchie. 93
Willens (wie in einer Sozietät), sondern kraft ihres Kmtes,
kraft der Staatsordnung, die da ein höheres ist über dem
Dolke, und ist es ihre rechtliche Stellung und ihre sittliche
Pflicht, nicht dem Willen ihrer Wähler zu folgen, sondern
dem Gesetze und ihrem Gewissen und ihrer Einsicht über
das öffentliche Wohl.
Allerdings hat das Hrinzip der Dolhkssouveränität zu
seinem notwendigen Ergebnis die Horderung absoluter
Demokratie als Staatsform, weil sie die geeignetste ist, den
Willen der numerischen Mehrheit in perpetuierlicher 5 Weise
zur Geltung zu bringen. Kllein diese absolute Demokratie
ist deshalb doch keineswegs dasselbe mit VDolkssouveränität
und nicht unabtrennbar von ihr, sondern kann auch bestehen
und gefordert werden ohne Dolkssouveränität. Es
eise) nicht denkbar
ohne die äußerste Demockratie; aber es ist die äußerste
Demokratie wohl denkbar und möglich ohne Dolkssouveränität;
ein Beispiel des letzteren geben die Independenten
in Kmerihka. Es ist nun die absolute Demokratie
einerseits in größeren Staaten nicht ausführbar, da es hier
zum mindesten doch der Repräsentation durch Kbgeordnete
bedarf, die ja dem unmittelbaren Willensausdruch der
Mehrheit niemals gleichkommen, und sie ist andererseits,
wenn sie als allgemeine Lehre und Forderung aufgestellt
wird, wie eben von den Independenten, gleichfalls verwerflich,
weil sie die gegliederten Derhältnisse, den Schutz
der verschiedensten Interessen und Berufsstellungen und vor
allem gerade die erhabene Institution einer sichtbar über
dem Volke stehenden Obrigheit und Majestät ausschließt.
Kllein in bestimmten Staaten unter den entsprechenden Derhältnissen
ist die absolute oder vielmehr die möglichst gesteigerte
Demokratie eine völlig rechtmäßige und tadellose
Einrichtung.
Darum ruht auch nie eine Derfassung auf Dolkssouveränität
und kann nie auf ihr ruhen. Wenn es in