1841. 15
Rücksichtlich der Frevel an stehendem Holze ist die untere Stamm-Starke
18 Zoll hoch über dem Boden, — es mag nun die wirkliche Abnahme in dieser,
oder in größerer Höhe geschehen sein, — dafern aber der Stamm niedriger
als 18 Zoll vom Boden abgeholzt worden, die Stelle der wirklichen
Abnahme zu messen. Läßt sich der Durchmesser weder am Stamme, noch
am Stocke mehr erörtern, so hat der Denunciant, so weit darüber nachzukommen,
das gefrevelte Holz in allen seinen Dimensionen möglichst genau zu
messen und zu beschreiben, und mit Rücksicht hierauf, so wie auf andere, durch
die Untersuchung sich ergebende Umstände wird dann der Werth von dem Gerichte
ermessen und bestimmt.
g. 21.
Fuͤr alles trockene, abstaͤndige und für unterdrückt anzusprechende Holzs) Sch *
wird ein Schadenoersatz nicht in Anschlag gebracht, sondern nur der Werth. echens.
Außerdem aber ist neben der Werlhsestattung und Strafe derjenige Scha= :) Ugemeidensersatz
in Anrechnung zu bringen, welcher den nachfolgenden Bestimmungen rdt
entspricht. "
Der Schadensersatz bei Chtenunn von stehendem Holze soll folgen-? o
dergestalt berechnet werden: ule
1) Von bei Mittel= oder Niederwalde (Ausschlagewalde) übergehaltenen bt k%
Stämmen (Oberholze) und *
von einem Laßreise = . der achtfache Werth,
von einem Vor-oder Uebeiständer nicht über
8“ im Durchmesser ... ,er sechöfache Werth,
von einem Vor= oder Ueberständer über 8“ im
Durchmesser dWder vierfache Werth,
von einem jeden Oberholzstamme über 127 im
Durchmessser fl. 45 Kr. resp. 1 Thl.
2) Wemnn in Schlagholzoͤrtern in dem Zeitraum vom 1. November bis
1. April desjenigen Jahres, worin der Abtrieb forstmaͤßig stattfinden sollte,
Unterholz gehauen wird, so wird nur dessen Werth, mit Rücksicht auf die etwaige
Tauglichkeit zu Nutholz bezahlt; geschieht die Entwendung aber früher,
so tritt neben dem Werthöersatze der doppelte Betrag des Werthes als Schadensersatz
ein.
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