Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

1841.  15

Rücksichtlich  der  Frevel  an  stehendem  Holze  ist  die  untere  Stamm-Starke
18  Zoll  hoch  über  dem  Boden,  —  es  mag  nun  die  wirkliche  Abnahme  in  dieser,
  oder  in  größerer  Höhe  geschehen  sein,  —  dafern  aber  der  Stamm  niedriger
  als  18  Zoll  vom  Boden  abgeholzt  worden,  die  Stelle  der  wirklichen
Abnahme  zu  messen.  Läßt  sich  der  Durchmesser  weder  am  Stamme,  noch
am  Stocke  mehr  erörtern,  so  hat  der  Denunciant,  so  weit  darüber  nachzukommen,
  das  gefrevelte  Holz  in  allen  seinen  Dimensionen  möglichst  genau  zu
messen  und  zu  beschreiben,  und  mit  Rücksicht  hierauf,  so  wie  auf  andere,  durch
die  Untersuchung  sich  ergebende  Umstände  wird  dann  der  Werth  von  dem  Gerichte
  ermessen  und  bestimmt.

g.  21.

Fuͤr  alles  trockene,  abstaͤndige  und  für  unterdrückt  anzusprechende  Holzs)  Sch  *
wird  ein  Schadenoersatz  nicht  in  Anschlag  gebracht,  sondern  nur  der  Werth.  echens.
Außerdem  aber  ist  neben  der  Werlhsestattung  und  Strafe  derjenige  Scha=  :)  Ugemeidensersatz
  in  Anrechnung  zu  bringen,  welcher  den  nachfolgenden  Bestimmungen  rdt
entspricht.  "

Der  Schadensersatz  bei  Chtenunn  von  stehendem  Holze  soll  folgen-?  o
dergestalt  berechnet  werden:  ule

1)  Von  bei  Mittel=  oder  Niederwalde  (Ausschlagewalde)  übergehaltenen  bt  k%
Stämmen  (Oberholze)  und  *

von  einem  Laßreise  =  .  der  achtfache  Werth,
von  einem  Vor-oder  Uebeiständer  nicht  über
8“  im  Durchmesser  ...  ,er  sechöfache  Werth,
von  einem  Vor=  oder  Ueberständer  über  8“  im
Durchmesser  dWder  vierfache  Werth,
von  einem  jeden  Oberholzstamme  über  127  im
Durchmessser  fl.  45  Kr.  resp.  1  Thl.

2)  Wemnn  in  Schlagholzoͤrtern  in  dem  Zeitraum  vom  1.  November  bis
1.  April  desjenigen  Jahres,  worin  der  Abtrieb  forstmaͤßig  stattfinden  sollte,
Unterholz  gehauen  wird,  so  wird  nur  dessen  Werth,  mit  Rücksicht  auf  die  etwaige
  Tauglichkeit  zu  Nutholz  bezahlt;  geschieht  die  Entwendung  aber  früher,
so  tritt  neben  dem  Werthöersatze  der  doppelte  Betrag  des  Werthes  als  Schadensersatz
  ein.
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