Volltext : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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von  dem  Vorstande  mit  dem  expediatur  versehen;
  der  Sekretär  bemerkt  auf  denselben
den  Tag  der  Sizung  mit  Hinweisung  auf
den  Numer  des  Sizungs  Protokolls,  und
sergt  sodann  für  die  Reinschrife.

Das  Ober  Medicinal  Kollegium  berichtet
ausschliessend  an  das  Ministerium  des  Innern,
  mit  Ausnahme  der  gerichtlich  medieinischen
  Gegenstände,  wo  dasselbe  an  das
Scaate  Ministerium  der  Justiz  nach  den  von
diesem  erhaltenden  Auftrágen  seine  Berichte
erstattek.

S.  21.  Die  Berichte  selbst  werden  in
der  allgemein  vorgeschriebenen  Form  abgefabt,
  und  mit  der  Unterschrift  des  Vorstandes,
  des  Referenten  und  Sekretärs,  der  die
geschehene  Kollationirung  bezeichnet,  versehen.
  Berichtserstattung  tritt  übrigens  in
allen  denjenigen  Fällen  ein,  wo  es  darauf
ankommrt,  Befehle  zu  erlassen,  oder  posttive
Anordnungen,  Beschlüsse  und  Entscheidungen
  auszusprechen;  —  den  Berichten  können,
  nach  Beschaffenhelt  der  Umstände,  zus
gleich  die  Entwürfe  der  zu  erlassenden  Ausfertigungen
  beigefüge  werden.

S.  22.  Elyzelne  ausserordentliche  Erelgnisse
  ausgenommen,  steht  das  Ober  Medieinal
  Kollegium  nur  mic  den  Kreis  Regierungen,
  den  Medicinal  Komiteen  und  der  Direktion
  des  Central  Taubstummen  Institutes,
worüber  demselben  die  unmittelbare  und
specielle  Aufsicht  (Litel  II.  &.  8.  und  9)

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ausbruͤcklich  uͤbertragen  ist,  in  tegelmaͤssgen
Geschaͤfts  Beruͤhrungen.

S.  23.  Die  Ausfertigungen  an  die  vorbenannten
  Stellen,  und  sofern  der  Fall  ei
ner  Ausnahme  eintritt,  auch  an  andere  Behörden,
  geschehen  in  Form  von  Anschreiben.

qInm  Eingange  dleser  Anschreiben  wird
gesezt:

„  Das  königlich  baierische  Ober  Medici-„
  nal  Kollegium  an  N.  N.“

Der  Inhalt  wird  in  der  dritten  Person
gefaßt.  Die  Schreibart  ist  gesinnend.  Den
Schluß  bilder  die  Unterschrift  des  Vorstandes.
  Der  Sekretär  kontrasignirt  diese  Korrespendenzen,
  die  unter  einem  eigenen  Siegel
  mit  der  Umschrift:

„Königlich  baierisches  Ober  Medicinal  Kollegium“
  expedirt  werden.

§.  24.  Von  Selte  der  öffentlichen  Stellen
  und  Behörden  findet  eine  gleiche  Art  der
Kommunikation  mit  dem  Ober  Medicinal  Kollegium
  statr,  und  fie  sind  schuldig,  demselben
  alle  in  seinem  Wirkungskreis  einschlagenden
  Notizen,  Aufklärungen  und  Behelfe
bereitwillig  mie  aller  Genauigkelt  und  zu
rechter  Zeit  mitzutheilen,  so  wie  den  Erinne:
rungen  und  Ansinnen  desselben  die  geeignete
Aufmerksamkeit  und  Rücksicht  zu  widmen.

§.  25.  Der  Vorstand  wird  sich  angelegen
  seyn  lassen,  daß  die  Geschäfte  mie
Gründlichkeit  besorgt,  auf  alle  Weise  beför-