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von dem Vorstande mit dem expediatur versehen;
der Sekretär bemerkt auf denselben
den Tag der Sizung mit Hinweisung auf
den Numer des Sizungs Protokolls, und
sergt sodann für die Reinschrife.
Das Ober Medicinal Kollegium berichtet
ausschliessend an das Ministerium des Innern,
mit Ausnahme der gerichtlich medieinischen
Gegenstände, wo dasselbe an das
Scaate Ministerium der Justiz nach den von
diesem erhaltenden Auftrágen seine Berichte
erstattek.
S. 21. Die Berichte selbst werden in
der allgemein vorgeschriebenen Form abgefabt,
und mit der Unterschrift des Vorstandes,
des Referenten und Sekretärs, der die
geschehene Kollationirung bezeichnet, versehen.
Berichtserstattung tritt übrigens in
allen denjenigen Fällen ein, wo es darauf
ankommrt, Befehle zu erlassen, oder posttive
Anordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen
auszusprechen; — den Berichten können,
nach Beschaffenhelt der Umstände, zus
gleich die Entwürfe der zu erlassenden Ausfertigungen
beigefüge werden.
S. 22. Elyzelne ausserordentliche Erelgnisse
ausgenommen, steht das Ober Medieinal
Kollegium nur mic den Kreis Regierungen,
den Medicinal Komiteen und der Direktion
des Central Taubstummen Institutes,
worüber demselben die unmittelbare und
specielle Aufsicht (Litel II. &. 8. und 9)
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ausbruͤcklich uͤbertragen ist, in tegelmaͤssgen
Geschaͤfts Beruͤhrungen.
S. 23. Die Ausfertigungen an die vorbenannten
Stellen, und sofern der Fall ei
ner Ausnahme eintritt, auch an andere Behörden,
geschehen in Form von Anschreiben.
qInm Eingange dleser Anschreiben wird
gesezt:
„ Das königlich baierische Ober Medici-„
nal Kollegium an N. N.“
Der Inhalt wird in der dritten Person
gefaßt. Die Schreibart ist gesinnend. Den
Schluß bilder die Unterschrift des Vorstandes.
Der Sekretär kontrasignirt diese Korrespendenzen,
die unter einem eigenen Siegel
mit der Umschrift:
„Königlich baierisches Ober Medicinal Kollegium“
expedirt werden.
§. 24. Von Selte der öffentlichen Stellen
und Behörden findet eine gleiche Art der
Kommunikation mit dem Ober Medicinal Kollegium
statr, und fie sind schuldig, demselben
alle in seinem Wirkungskreis einschlagenden
Notizen, Aufklärungen und Behelfe
bereitwillig mie aller Genauigkelt und zu
rechter Zeit mitzutheilen, so wie den Erinne:
rungen und Ansinnen desselben die geeignete
Aufmerksamkeit und Rücksicht zu widmen.
§. 25. Der Vorstand wird sich angelegen
seyn lassen, daß die Geschäfte mie
Gründlichkeit besorgt, auf alle Weise beför-