Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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tien  fuͤr  vernichtet  zu  erklaͤren.  Eine  solche  Erklaͤrung  erfolgt  auf  Beschluß
des  Verwaltungsrathes  durch  öffentliche  Bekanntmachung  unter  Angabe  der
Nummern  der  Aktien.  An  die  Stelle  der  auf  diese  Art  ausscheidenden  Aktionaire
  können  von  dem  Verwaltungsrathe  neue  Akkienzeichner  zugelassen  werden.

K.  8.
Ueber  die  Theilzahlungen  werden  auf  den  Namen  lautende  Interims-Quiktungen
  ertheilt  und  nach  Einzahlung  des  vollen  Betrages  gegen  die  Aktiendokumente
  ausgewechselt.

g.  9.

Sollen  angeblich  verlorene  oder  vernichtete  Aktien  oder  Dividendenscheine
mortifizirt  werden,  so  erlaͤßt  der  Verwaltungsrath  dreimal  in  Zwischenraͤumen
von  vier  Monaten  eine  öffentliche  Aufforderung,  jene  Dokumente  einzuliefern,
oder  die  etwaigen  Rechte  an  denselben  geltend  zu  machen.  Sind,  nachdem
zwei  Monate  nach  der  letzten  Aufforderung  vergangen,  die  Dokumente  nicht
eingeliefert,  oder  die  Rechte  nicht  geltend  gemacht  worden,  so  erklärt  das  Landgericht
  zu  Cöln  die  Dokumente  für  nichtig,  der  Verwaltungsrath  veröffentlicht
den  betreffenden  Beschluß  durch  die  im  F.  12.  erwähnten  öffentlichen  Blätter
und  fertigt  an  Stelle  dieser  Dokumente  andere  aus.  Die  Kosten  dieses  Verfahrens
  fallen  nicht  der  Gesellschaft,  sondern  dem  Betheiligten  zur  Last.

.  10.

Alle  Aktionaire  haben  in  Cöln  Domizil  zu  wählen.  Diejenigen,  die  kein
besonderes  Domizil  gewählt  haben,  sollen  so  angesehen  werden,  als  hälten  sie
ihr  Domizil  auf  dem  Sekretariate  des  Handelsgerichts  zu  Cöln.

Mehrere  Repräsentanten  und  Rechtsnachfolger  eines  Aktionairs  sind  nicht
befugt,  ihre  Rechte  einzeln  und  getrennt  auszuüben;  sie  können  dieselben  vielmehr
  nur  zusammen  und  zwar  durch  Eine  Person  wahrnehmen  lassen.

g.  11.
Ueber  den  Betrag  der  Aktien  hinaus  ist  der  Aktionair,  unter  welcher
Benennung  es  auch  sei,  zu  Jahlungen  nicht  verpflichtet,  den  einzigen  Fall  der
im  §.  7.  vorgesehenen  Konventionalstrafe  ausgenommen.

.  12.

Alle  öffentlichen  Bekanntmachungen  der  Gesellschaft  erfolgen  in  dem
Preußischen  Staats-Anzeiger  zu  Berlin,  in  der  Cölnischen  Zeitung  und  in  der
Elberfelder  Zeitung.  Geht  eines  dieser  Blätter  ein,  so  soll  die  Veröffentlichung
in  den  übrigbleibenden  Blättern  so  lange  genügen,  bis  die  nächste  General=Versammlung
  an  die  Stelle  des  eingegangenen  Blattes  ein  anderes  bestimmt
hat.  Die  Regierung  kann,  sobald  sie  es  erforderlich  erachtet,  vorschreiben,
welche  Blätter  an  Stelle  der  oben  genannten  treten  sollen.  Diese  Verfügung
ist  durch  die  Amtsblätker  derjenigen  Regierungen  zu  veröffentlichen,  in  deren
Bezirken  die  Gesellschafesblätter  erscheinen.

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