Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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a)  Taggeld  auf  einen  Tag  .  ..  ..«-..,
b)  Ersatz  der  Zehrung  und  Neise-Kosten.

Anmerkung:  Gegenüber  von  böffentlichen  Cassen  gilt  hiebei  das  Gleiche,  wie  bei  den  Wundärzten

zweirer  Abtheilung  (B.  II.  Nro.  40.)

In  Epidemie=  und  andern  Krankheits-Fällen,  für  deren  Behandlung  eine
unmittelbare  Fürsorge  des  Staato  eintritr,  ist,  so  weit  es  sich  nicht
von  einer  Reise  zu  einer  in  die  Befugnisse  der  Wundärzte  höherer
Abtheilungen  fallenden  Verrichtung  handelt,  statt  der  sonst  im  Verbältniß
  des  Zeit-Aufwandes  zuläßigen  Anrechnung  von  Taggeld  und
Zehrungs-Ersah  ein  tägliches  Aversum  von  50  kr.  für  Beides  auf
jede  Stunde  Entfernung  (Hin=  und  Her-Reise  nur  einfach  gerechnet)

in  Ansat  zu  bringen.

50  kr.

C)  Hebärzte.
1)  Für  den  vollständigen  gründlichen  Unterricht  von  wenigstens  sechs
Wochen,
a)  einer  einzelnen  Hebame
b)  mehrerer  Hebammen  zugleich

von  jeder  15  fl.
Anmerkung.  Jedoch  darf  der  Penag  Eines  Lebrkurses  die  Srrmme  von  50  fl.  nicht  überschreiten.

2)  Für  die  Untersuchung  einer  Frauens-Person  in  Beziehung  auf
Schwangerschaft,  vorgegangene  Geburt,  Krankheiten  der  Geschlechtstheile
  u.  dgl.  mit  Inbegriff  des  darüber  zu  erstattenden  Berichts  2  fl.
5)  Für  geforderte  Anwohnung  bei  einer  natürlichen  Geburt  ohne
Hülfeleistung,  je  nachdem  sie  kurz  oder  aber  Tag  und  Nacht  dauert  2  bis  5  fl.
Aumerkung.  Uebernimmt  der  Geburksbelser  auf  ausdröckliches  Verlangen  auch  die  cinfache  Hülfeleistung
  bei  der  Geburt  statt  der  Hebamme;  so  geböhrt  ihm  das  Doppelte  dieses
Ausatzes.
4)  Fuͤr  kuͤnstliche  Beendigung  der  Steiß-  und  Gus  .  Seburten-  ebne
Anwendung  der  Zange  .  ..  ..  .  bssfl
6)  Fuͤr  eine  Wendung,  einschließlich  ter  eiwaigen  einfachen  Halflestung
  bei  der  nachfolgenden  Embindung,

.  22  fl.