392 Reichsgerichtliche Entscheidungen.
§. 381 der CPO.; Kochs omme get 20, 3, 2 zu.
§5. 146 Thl. I T. 5 des. Pr. LR.“)
Die Vorschrift des S. 381 der CPO. über die
Beweiskraft unterschriebener Privaturkunden muß
nun aber auch dann gelten, wenn der Unterschreibende
der Sprache, in welcher die Urkunde abgefaßt,
aucht kundig ist. Denn das Gesetz macht nicht nur
keine Ausnahme für diesen Fall, sondern giebt
durch die ausdrückliche Erstreckung der Rechtsnorm.
auf mit beglaubigten Handzeichen unterzeichnete Urkunden
klar zu erkennen, daß es auf die Möglichkeit
unmittelbarer eigener Kenntnihnahme von dem
Inhalte der Urkunde auf Seiten des Ausstellers
ein Gewicht nicht gelegt wissen will. Die materielle
Wirksamkeit der beurkundeten Erklärung anlangend,
so wird im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehr
der Unterschriebene mit dem bloßen Vorbringen,
er habe den Inhalt der Urkunde bei deren
Unterzeichnung nicht gekannt, nicht gehört. Er- hat
vielmehr Umstände darzuthun, aus welchen eine
Täuschung oder ein Jrrthum über den Inhalt der
Urkunde zu entnehmen ist. Vgl. Striethorst Bd. 72
S. 149; Seuff. Arch. V, 266; VIII, 66; XXIV,
230; XXI, 229: XXN, 109; XXXI., 89:
XXI#V# 189; XXTV, 188. Das. Urtheil. in
den Entsch. d. N. V S.zs steht nicht entgegen.
Von diesem Gesichtspunkte hus ist die Verwerfung
des Einwandes des Beklagten rechtlich unbedenkliche
Denn erschöpfende Mittheilung, des Vertragsinhaltes
hat M. nicht begehrt, auch nicht irgendwie
zu erkennen gegeben, daß er auf Bedingungen der
streitigen Art nicht eingehen werde, oder angegeben,
welchen anderen Urkundeninhalt er bei der Unterzeichnung
vorausgesetzt habe. — Urth. IV. Sen.
vom 24. Mai 1886.
) Vgl. Entsch. d. RG. Bb. XV S. 321.