Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

392  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

§.  381  der  CPO.;  Kochs  omme  get  20,  3,  2  zu.
§5.  146  Thl.  I  T.  5  des.  Pr.  LR.“)

Die  Vorschrift  des  S.  381  der  CPO.  über  die
Beweiskraft  unterschriebener  Privaturkunden  muß
nun  aber  auch  dann  gelten,  wenn  der  Unterschreibende
  der  Sprache,  in  welcher  die  Urkunde  abgefaßt,
aucht  kundig  ist.  Denn  das  Gesetz  macht  nicht  nur
keine  Ausnahme  für  diesen  Fall,  sondern  giebt
durch  die  ausdrückliche  Erstreckung  der  Rechtsnorm.
auf  mit  beglaubigten  Handzeichen  unterzeichnete  Urkunden
  klar  zu  erkennen,  daß  es  auf  die  Möglichkeit
  unmittelbarer  eigener  Kenntnihnahme  von  dem
Inhalte  der  Urkunde  auf  Seiten  des  Ausstellers
ein  Gewicht  nicht  gelegt  wissen  will.  Die  materielle
Wirksamkeit  der  beurkundeten  Erklärung  anlangend,
so  wird  im  Interesse  der  Sicherheit  des  Rechtsverkehr
  der  Unterschriebene  mit  dem  bloßen  Vorbringen,
  er  habe  den  Inhalt  der  Urkunde  bei  deren
Unterzeichnung  nicht  gekannt,  nicht  gehört.  Er-  hat
vielmehr  Umstände  darzuthun,  aus  welchen  eine
Täuschung  oder  ein  Jrrthum  über  den  Inhalt  der
Urkunde  zu  entnehmen  ist.  Vgl.  Striethorst  Bd.  72
S.  149;  Seuff.  Arch.  V,  266;  VIII,  66;  XXIV,
230;  XXI,  229:  XXN,  109;  XXXI.,  89:
XXI#V#  189;  XXTV,  188.  Das.  Urtheil.  in
den  Entsch.  d.  N.  V  S.zs  steht  nicht  entgegen.
Von  diesem  Gesichtspunkte  hus  ist  die  Verwerfung
des  Einwandes  des  Beklagten  rechtlich  unbedenkliche
Denn  erschöpfende  Mittheilung,  des  Vertragsinhaltes
  hat  M.  nicht  begehrt,  auch  nicht  irgendwie
zu  erkennen  gegeben,  daß  er  auf  Bedingungen  der
streitigen  Art  nicht  eingehen  werde,  oder  angegeben,
welchen  anderen  Urkundeninhalt  er  bei  der  Unterzeichnung
  vorausgesetzt  habe.  —  Urth.  IV.  Sen.
vom  24.  Mai  1886.

)  Vgl.  Entsch.  d.  RG.  Bb.  XV  S.  321.