Full text : Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

Bayr.  Verordnung  vom  14.  Jan.  1851,  die  Einfülhrung  von  Paßkarten  betr.  217

gelegenen  Distriktspolizeibehörde  vorzuführen,  soferne  nicht  nach  den  nähern  Umständen
  des  einzelnen  Falles  es  sich  als  genügend  und  zulässig  darstellt,  lediglich
deren  Weiterreise  zu  hemmen,  sie  an  die  Distriktspolizeibehörde  zu  verweisen  und
der  letzteren  hierüber  sofort  Anzeige  zu  erstatten.

Bei  Inländern,  welche  den  für  sie  (z.  B.  für  die  Hausirer)  vorgeschriebenen
bestimmten  Ausweis  nicht  liefern,  hiedurch  zwar  einer  Polizeistrafe  nach  sich
ziehenden  Üebertretung  sich  schuldig  machen,  nach  den  über  die  Festnahme  von
Personen  wegen  strafbarer  Handlungen  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  aber
nicht  festgenommen  werden  dürfen,  hat  auch  die  Vorführung  und  Verweisung  an
die  Distriktspolizeibehörde  zu  unterbleiben,  und  ist  lediglich  über  die  vorgefallene
strafbare  Handlung  zur  Herbeiführung  gerichtlicher  Einschreitung  sofort  Anzeige
in  der  vorgeschriebenen  Weise  zu  erstatten.  

Wird  dagegen  ein  Reisender,  Inländer  sowohl  als  Ausländer,  welcher  sich
überhaupt  nicht  oder  nicht  in  der  vorgeschriebenen,  bestimmten  Weise  legitimirt,
zugleich  wegen  einer  strafbaren  Handlung  (z.  B.  wegen  Bettels,  Landstreicherei)
  auf  Grund  der  einschlägigen  gesetzlichen  Bestimmungen  festgenommen,
so  ist  derselbe  nicht  der  Distriktspolizeibehörde,  sondern  dem  zuständigen  Staatsanwalte,
  Untersuchungsrichter  oder  Einzelrichter  ohne  Verzug  vorzuführen.

5.  Die  Distriktspolizeibehörden  haben  bezüglich  der  ihnen  vorgeführten  oder
an  sie  verwiesenen  Personen  ungesäumt  die  veranlaßten  weiteren  Erhebungen  und
Einleitungen  vorzukehren  und  nach  Lage  der  Sache  Beschluß  zu  fassen.

Die  k.  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  haben  hienach  das  Weitere  zu
verfügen  und  hiebei  insbesondere  auch  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Ortspolizeibehörden
  auf  die  ihnen  in  vorwürfiger  Angelegenheit  zustehenden  Befugnisse  und
obliegenden  Verpflichtungen  aufmerksam  gemacht  und  die  örtlichen  Polizeiorgane
angemessen  instruirt  werden.

Wegen  der  Instruirung  der  Gendarmeriemannschaft  ist  Entschließung  an
das  k.  Gendarmerie=Corpscommando  ergangen.

D.

Bayrische  Verordnung  vom  14.  Januar  1851,  die  Einführung
von  Paßkarten  betr.
(Regierungsblatt  S.  25  ff.)

Die  Regierungen  von  Bayern,  Preußen,  Sachsen,  Hannover,  Mecklenburg=Schwerin,
  Sachsen=Weimar,  Sachsen=Altenburg,  Sachsen=Coburg=Gotha,  Braunschweig,
  Reuß  älterer  und  jüngerer  Linie,  Schaumburg=Lippe,  Bremen  und  Hamburg
  von  dem  Wunsche  geleitet,  ihren  Angehörigen  die  bei  der  Anlegung  von
Eisenbahnen  in  ihren  Staaten  rücksichtlich  der  Beförderung  des  Verkehrs  beabsichtigten
  Vortheile  auch  durch  eine  erleichterte,  zugleich  aber  die  im  Interesse
der  öffentlichen  Sicherheit  erforderliche  Garantie  gewährende  Handhabung  der  Paßund
  Fremden=Polizei  zu  Theil  werden  zu  lassen,  haben  im  Monate  Oktober  v.  Js.