Bayr. Verordnung vom 14. Jan. 1851, die Einfülhrung von Paßkarten betr. 217
gelegenen Distriktspolizeibehörde vorzuführen, soferne nicht nach den nähern Umständen
des einzelnen Falles es sich als genügend und zulässig darstellt, lediglich
deren Weiterreise zu hemmen, sie an die Distriktspolizeibehörde zu verweisen und
der letzteren hierüber sofort Anzeige zu erstatten.
Bei Inländern, welche den für sie (z. B. für die Hausirer) vorgeschriebenen
bestimmten Ausweis nicht liefern, hiedurch zwar einer Polizeistrafe nach sich
ziehenden Üebertretung sich schuldig machen, nach den über die Festnahme von
Personen wegen strafbarer Handlungen bestehenden gesetzlichen Bestimmungen aber
nicht festgenommen werden dürfen, hat auch die Vorführung und Verweisung an
die Distriktspolizeibehörde zu unterbleiben, und ist lediglich über die vorgefallene
strafbare Handlung zur Herbeiführung gerichtlicher Einschreitung sofort Anzeige
in der vorgeschriebenen Weise zu erstatten.
Wird dagegen ein Reisender, Inländer sowohl als Ausländer, welcher sich
überhaupt nicht oder nicht in der vorgeschriebenen, bestimmten Weise legitimirt,
zugleich wegen einer strafbaren Handlung (z. B. wegen Bettels, Landstreicherei)
auf Grund der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen festgenommen,
so ist derselbe nicht der Distriktspolizeibehörde, sondern dem zuständigen Staatsanwalte,
Untersuchungsrichter oder Einzelrichter ohne Verzug vorzuführen.
5. Die Distriktspolizeibehörden haben bezüglich der ihnen vorgeführten oder
an sie verwiesenen Personen ungesäumt die veranlaßten weiteren Erhebungen und
Einleitungen vorzukehren und nach Lage der Sache Beschluß zu fassen.
Die k. Regierungen, Kammern des Innern, haben hienach das Weitere zu
verfügen und hiebei insbesondere auch Sorge zu tragen, daß die Ortspolizeibehörden
auf die ihnen in vorwürfiger Angelegenheit zustehenden Befugnisse und
obliegenden Verpflichtungen aufmerksam gemacht und die örtlichen Polizeiorgane
angemessen instruirt werden.
Wegen der Instruirung der Gendarmeriemannschaft ist Entschließung an
das k. Gendarmerie=Corpscommando ergangen.
D.
Bayrische Verordnung vom 14. Januar 1851, die Einführung
von Paßkarten betr.
(Regierungsblatt S. 25 ff.)
Die Regierungen von Bayern, Preußen, Sachsen, Hannover, Mecklenburg=Schwerin,
Sachsen=Weimar, Sachsen=Altenburg, Sachsen=Coburg=Gotha, Braunschweig,
Reuß älterer und jüngerer Linie, Schaumburg=Lippe, Bremen und Hamburg
von dem Wunsche geleitet, ihren Angehörigen die bei der Anlegung von
Eisenbahnen in ihren Staaten rücksichtlich der Beförderung des Verkehrs beabsichtigten
Vortheile auch durch eine erleichterte, zugleich aber die im Interesse
der öffentlichen Sicherheit erforderliche Garantie gewährende Handhabung der Paßund
Fremden=Polizei zu Theil werden zu lassen, haben im Monate Oktober v. Js.