Nr. 56. 449
(5) Ist der Erwerber nicht selbst Weiterveräußerer, sondern erwirbt er nur für einen
solchen, so hat er außer der im Abs. 1 vorgeschriebenen Bescheinigung eine Erklärung seines
Auftraggebers beizubringen, nach der er berechtigt ist, für den Weiterveräußerer die in der
Erklärung nach Maßgabe des Abs. 2 bezeichneten Gegenstände zu erwerben. In der Erklärung
ist der Auftraggeber wie der Beauftragte nach Vor= und Zuname, Wohnort nebst
Straße und Hausnummer, und gegebenenfalls unter Bezeichnung der Firma aufzuführen.
Die Erklärung ist von der nach Abs. 1 zuständigen Behörde zu beglaubigen, und in dem Beglaubigungsvermerk
ist auf die nach Abs. 2 auszustellende Bescheinigung Bezug zu nehmen.
(s) Als Anleitung für die Bescheinigung nach Abs. 2 und die Erklärung nach Abs. 5
dienen die Muster 1 und 2.
§ 22.
(1) Der Steuerpflichtige hat im Falle der Veräußerung an einen gewerblichen Weiterveräußerer
in dem Steuerbuche die im § 35 vorgeschriebenen Eintragungen zu machen, mit
Ausnahme der Eintragung des Steuerbetrags. Außerdem hat er in der Bemerkungsspalte
den Erwerber, die Nummer und das Kalenderjahr der Bescheinigung unter Angabe der ausstellenden
Behörde, des Ortes und des Datums der Ausstellung einzutragen. Im Falle
des § 21 Abs. 5 hat er unter Berücksichtigung der Erklärung des Auftraggebers sowohl
diesen als auch den Beauftragten zu vermerken.
(2) Im übrigen hat der Steuerpflichtige diese Lieferungen mit 5 v. T. zu versteuern und
zu diesem Zwecke bei Abgabe der Erklärung nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes zu berücksichtigen.
II. Bestimmungen über die Aufzeichnungs= und Buchführungspflicht.
· §23.
(1) Bei der Führung der Bücher und bei den sonst erforderlichen Aufzeichnungen hat sich
der Steuerpflichtige einer lebenden Sprache und der Schriftzeichen einer solchen zu bedienen.
(2) Die Bücher sollen gebunden und Blatt für Blatt oder Seite für Seite mit laufeuden
Zahlen versehen sein.
(3) An Stellen, die nach der Regel zu beschreiben sind, sollen keine leeren Zwischenräume
gelassen werden. Es ist zu vermeiden, den ursprünglichen Juhalt einer Eintragung
durch Streichungen oder auf andere Weise unleserlich zu machen oder zu radieren, auch
sollen solche Veränderungen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiß läßt,
ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später gemacht worden sind.
(4) Die Bücher und die übrigen Aufzeichnungen sollen bis zum Ablauf von sechs
Jahren, von dem Tage der darin vorgenommenen letzten Eintragung an gerechnet, aufbewahrt
werden.
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Aufzeichnungen
und
Buchführung
der Steuerpflichtigen.
a) Im
allgemeinen.