Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr.  56.  449

(5)  Ist  der  Erwerber  nicht  selbst  Weiterveräußerer,  sondern  erwirbt  er  nur  für  einen
solchen,  so  hat  er  außer  der  im  Abs.  1  vorgeschriebenen  Bescheinigung  eine  Erklärung  seines
Auftraggebers  beizubringen,  nach  der  er  berechtigt  ist,  für  den  Weiterveräußerer  die  in  der
Erklärung  nach  Maßgabe  des  Abs.  2  bezeichneten  Gegenstände  zu  erwerben.  In  der  Erklärung
  ist  der  Auftraggeber  wie  der  Beauftragte  nach  Vor=  und  Zuname,  Wohnort  nebst
Straße  und  Hausnummer,  und  gegebenenfalls  unter  Bezeichnung  der  Firma  aufzuführen.
Die  Erklärung  ist  von  der  nach  Abs.  1  zuständigen  Behörde  zu  beglaubigen,  und  in  dem  Beglaubigungsvermerk
  ist  auf  die  nach  Abs.  2  auszustellende  Bescheinigung  Bezug  zu  nehmen.

(s)  Als  Anleitung  für  die  Bescheinigung  nach  Abs.  2  und  die  Erklärung  nach  Abs.  5
dienen  die  Muster  1  und  2.

§  22.

(1)  Der  Steuerpflichtige  hat  im  Falle  der  Veräußerung  an  einen  gewerblichen  Weiterveräußerer
  in  dem  Steuerbuche  die  im  §  35  vorgeschriebenen  Eintragungen  zu  machen,  mit
Ausnahme  der  Eintragung  des  Steuerbetrags.  Außerdem  hat  er  in  der  Bemerkungsspalte
den  Erwerber,  die  Nummer  und  das  Kalenderjahr  der  Bescheinigung  unter  Angabe  der  ausstellenden
  Behörde,  des  Ortes  und  des  Datums  der  Ausstellung  einzutragen.  Im  Falle
des  §  21  Abs.  5  hat  er  unter  Berücksichtigung  der  Erklärung  des  Auftraggebers  sowohl
diesen  als  auch  den  Beauftragten  zu  vermerken.

(2)  Im  übrigen  hat  der  Steuerpflichtige  diese  Lieferungen  mit  5  v.  T.  zu  versteuern  und
zu  diesem  Zwecke  bei  Abgabe  der  Erklärung  nach  §  16  Abs.  1  des  Gesetzes  zu  berücksichtigen.

II.  Bestimmungen  über  die  Aufzeichnungs=  und  Buchführungspflicht.
·  §23.

(1)  Bei  der  Führung  der  Bücher  und  bei  den  sonst  erforderlichen  Aufzeichnungen  hat  sich
der  Steuerpflichtige  einer  lebenden  Sprache  und  der  Schriftzeichen  einer  solchen  zu  bedienen.

(2)  Die  Bücher  sollen  gebunden  und  Blatt  für  Blatt  oder  Seite  für  Seite  mit  laufeuden
  Zahlen  versehen  sein.

(3)  An  Stellen,  die  nach  der  Regel  zu  beschreiben  sind,  sollen  keine  leeren  Zwischenräume
  gelassen  werden.  Es  ist  zu  vermeiden,  den  ursprünglichen  Juhalt  einer  Eintragung
durch  Streichungen  oder  auf  andere  Weise  unleserlich  zu  machen  oder  zu  radieren,  auch
sollen  solche  Veränderungen  nicht  vorgenommen  werden,  deren  Beschaffenheit  es  ungewiß  läßt,
ob  sie  bei  der  ursprünglichen  Eintragung  oder  erst  später  gemacht  worden  sind.

(4)  Die  Bücher  und  die  übrigen  Aufzeichnungen  sollen  bis  zum  Ablauf  von  sechs
Jahren,  von  dem  Tage  der  darin  vorgenommenen  letzten  Eintragung  an  gerechnet,  aufbewahrt
  werden.

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Aufzeichnungen

und
Buchführung
der  Steuerpflichtigen.

a)  Im
allgemeinen.