Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Einen  glücklichen  Hieb  hatte  Bismarck  geführt  durch  die
Bemerkung  am  Schlusse  seiner  Rede,  indem  er  meinte,  daß  der
Papst  keineswegs  in  dem  Sinne,  wie  Graf  Brühl,  Verfechter  des
Unfehlbaren  im  Vatikan  wollte,  der  Nachfolger  Petri  sei,  Petrus
sei  nicht  unfehlbar  gewesen,  sondern  sündigte  und  bereute  dies.
Dieser  krasse  Gegensatz  des  Evangeliums  zur  römisch-katholischen
Lehre  im  Gefolge  des  Vatikanums  brachte  Graf  Brühl  so  aus  dem
Geleis,  daß  er  sich  alsbald  zu  einer  ‚‚tatsächlichen  Berichtigung“
meldete.

„Der  Herr  Ministerpräsident  hat  gesagt,  der  heilige  Petrus  sei  kein
unfehlbarer  Papst  gewesen,  denn  er  habe  seine  Sünden  bereut,  Ich  muß
den  Herrn  Ministerpräsidenten  darauf  aufmerksam  machen,  daß  Petrus
gesündigt  und  seine  Sünden  bereut  hat,  ehe  er  Papst  war.“

Diese  apologetische  Leistung  des  so  glaubenseifrigen  Grafen,
das  „ehe  er  Papst  war‘‘,  löste  im  hohen  Hause  nur  eine  laute
Lachsalve,  in  die  Bismarck  gewiß  am  herzlichsten  miteingestimmt
haben  wird.  Vernichtender  hat  nicht  leicht  Einer  den  Unfehlbarkeitsglauben
  bloßgegestellt.

Abänderung  der  preußischen  Verfassung

In  diesen  Tagen  kam  auch  der  Gesetzentwurf,  der  die
Artikel  ı5,  16  und  18  der  preußischen  Verfassungsurkunde  vollständig
  beseitigte,  zur  Verabschiedung.  Auch  hierfür  ist  Bismarck
persönlich  in  die  Schranke  getreten.  Der  Papst,  führte  er  u.  a.
aus,  ist  nicht  nur  das  omnipotente  Oberhaupt  der  von  ihm  beherrschten
  Kirche,  die  Kirche  selbst,  —  seine  Oberherrlichkeitsansprüche
  erstrecken  sich  auch  über  das  weltliche  Regiment.  Er
selbst  ziehe  die  Grenzen  und  konzediere  im  Prinzipe  —
Nichts.

„Kurz  und  gut,  der  König  und  der  Staat  erhalten,  was  übrig  bleibt,
nachdem  der  Papst  aus  den  weltlichen  Rechten  sich,  was  ihm  gefällt  ausgeschieden
  hat.“

Dank  der  ‚Selbständigkeit‘‘,  die  einer  uneingeschränkten
Entwicklungsfreiheit  gleichgekommen  wäre,  wie  sie  die  Verfassung
  der  römischen  Papstkirche  als  Religionsgenossenschaft
einräumte  und  vollends  der  „katholischen  Abteilung‘  im  preußischen
  Unterrichts-  und  Kultusministerium  selbst,  habe  sie  einen
Staat  im  Staate  aufgerichtet,  an  dessen  Spitze  der  Papst,  ein  auswärtiger
  Souverän,  mit  autokratischen  Rechten  stehe,  die  seit  dem