Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 211 — 
Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei der 
Registerbehörde offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden. Die 
Vorschriften der §§. 33 bis 38 der Grundbuchordnung finden entsprechende 
Anwendung. 
§. 108. 
Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht zur Stellung eines 
solchen gelten die Vorschriften des §. 107 Abs. 1 nur, wenn durch den Antrag 
zugleich eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt werden soll. 
§. 109. 
Erklärungen, durch die ein Eintragungsantrag zurückgenommen oder eine 
zur Stellung des Eintragungsantrags ertheilte Vollmacht widerrufen wird, be- 
dürfen der im §. 107 Abs. 1 vorgeschriebenen Form. 
§. 110. 
In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt 
ist, die Registerbehörde um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung 
auf Grund des Ersuchens der Behörde. 
§. 111. 
Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn derjenige, dessen Recht durch sie 
betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist. 
Ist derjenige, dessen Recht durch eine Eintragung betroffen wird, Erbe 
des eingetragenen Berechtigten, so findet die Vorschrift des Abs. 1 keine An- 
wendung, wenn die Uebertragung oder die Aufhebung des Rechtes eingetragen 
werden soll oder wenn der Eintragungsantrag durch die Bewilligung des Erb- 
lassers oder eines Nachlaßpflegers oder durch einen gegen den Erblasser oder den 
Nachlaßpfleger vollstreckbaren Titel begründet wird. Das Gleiche gilt für eine 
Eintragung auf Grund der Bewilligung eines Testamentsvollstreckers oder auf 
Grund eines gegen diesen vollstreckbaren Titels, sofern die Bewilligung oder der 
Titel gegen den Erben wirksam ist. 
§. 112. 
Bei einem Pfandrechte für die Forderung aus einer Schuldverschreibung 
auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder einem anderen Papiere, das durch 
Indossament übertragen werden kann, soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn 
die Urkunde vorgelegt wird. 
Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn eine Eintragung auf 
Grund der Bewilligung eines nach den §§. 1189, 1270 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs bestellten Vertreters oder auf Grund einer gegen diesen erlassenen gericht- 
lichen Entscheidung bewirkt werden soll.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.