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Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei der
Registerbehörde offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden. Die
Vorschriften der §§. 33 bis 38 der Grundbuchordnung finden entsprechende
Anwendung.
§. 108.
Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht zur Stellung eines
solchen gelten die Vorschriften des §. 107 Abs. 1 nur, wenn durch den Antrag
zugleich eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt werden soll.
§. 109.
Erklärungen, durch die ein Eintragungsantrag zurückgenommen oder eine
zur Stellung des Eintragungsantrags ertheilte Vollmacht widerrufen wird, be-
dürfen der im §. 107 Abs. 1 vorgeschriebenen Form.
§. 110.
In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt
ist, die Registerbehörde um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung
auf Grund des Ersuchens der Behörde.
§. 111.
Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn derjenige, dessen Recht durch sie
betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist.
Ist derjenige, dessen Recht durch eine Eintragung betroffen wird, Erbe
des eingetragenen Berechtigten, so findet die Vorschrift des Abs. 1 keine An-
wendung, wenn die Uebertragung oder die Aufhebung des Rechtes eingetragen
werden soll oder wenn der Eintragungsantrag durch die Bewilligung des Erb-
lassers oder eines Nachlaßpflegers oder durch einen gegen den Erblasser oder den
Nachlaßpfleger vollstreckbaren Titel begründet wird. Das Gleiche gilt für eine
Eintragung auf Grund der Bewilligung eines Testamentsvollstreckers oder auf
Grund eines gegen diesen vollstreckbaren Titels, sofern die Bewilligung oder der
Titel gegen den Erben wirksam ist.
§. 112.
Bei einem Pfandrechte für die Forderung aus einer Schuldverschreibung
auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder einem anderen Papiere, das durch
Indossament übertragen werden kann, soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn
die Urkunde vorgelegt wird.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn eine Eintragung auf
Grund der Bewilligung eines nach den §§. 1189, 1270 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs bestellten Vertreters oder auf Grund einer gegen diesen erlassenen gericht-
lichen Entscheidung bewirkt werden soll.