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§. 113.
Jede Eintragung soll den Tag, an welchem sie erfolgt ist, angeben und
mit der Unterschrift des zuständigen Beamten versehen werden.
S§ 114.
Die Eintragungen erhalten diejenige Reihenfolge, welche der Zeitfolge der
Anträge entspricht; sind die Anträge gleichzeitig gestellt, so ist, wenn unter den
Eintragungen ein Rangverhältniß besteht, im Schiffsregister zu vermerken, daß
die Eintragungen gleichen Rang haben.
Diese Vorschriften finden insoweit keine Anwendung, als das Rang-
verhältniß von den Antragstellern abweichend bestimmt ist.
§. 115.
Die Löschung eines Rechtes oder einer Verfügungsbeschränkung erfolgt
durch Eintragung eines Löschungsvermerkes.
§. 116.
Werden mehrere Schiffe mit einem Pfandrechte belastet, so ist auf dem
Blatte jedes Schiffes die Mitbelastung der übrigen von Amtswegen erkennbar zu
machen. Das Gleiche gilt, wenn mit einem an einem Schiffe bestehenden Pfand-
rechte nachträglich noch ein anderes Schiff belastet wird. Soweit eine Mit-
belastung erlischt, ist dies von Amtswegen zu vermerken.
§. 117.
Bei der Eintragung eines Pfandrechts für Theilschuldverschreibungen auf
den Inhaber genügt es, wenn der Gesammtbetrag der Forderungen unter Angabe
der Anzahl, des Betrags und der Bezeichnung der Theile eingetragen wird.
§. 118.
Ist ein Testamentsvollstrecker ernannt, so ist dies bei der Eintragung des
Erben des Gläubigers von Amtswegen miteinzutragen, es sei denn, daß das
eingetragene Recht der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nicht unterliegt.
$. 119.
Ergiebt sich, daß die Registerbehörde unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften
eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Schiffsregister unrichtig
geworden ist, so ist von Amtswegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich
eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amtswegen
zu löschen.
§. 120.
Jede Eintragung ist baldthunlichst auf dem Schiffscertifikat oder dem
Schiffsbriefe zu vermerken.