Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 113. 
Jede Eintragung soll den Tag, an welchem sie erfolgt ist, angeben und 
mit der Unterschrift des zuständigen Beamten versehen werden. 
S§ 114. 
Die Eintragungen erhalten diejenige Reihenfolge, welche der Zeitfolge der 
Anträge entspricht; sind die Anträge gleichzeitig gestellt, so ist, wenn unter den 
Eintragungen ein Rangverhältniß besteht, im Schiffsregister zu vermerken, daß 
die Eintragungen gleichen Rang haben. 
Diese Vorschriften finden insoweit keine Anwendung, als das Rang- 
verhältniß von den Antragstellern abweichend bestimmt ist. 
§. 115. 
Die Löschung eines Rechtes oder einer Verfügungsbeschränkung erfolgt 
durch Eintragung eines Löschungsvermerkes. 
§. 116. 
Werden mehrere Schiffe mit einem Pfandrechte belastet, so ist auf dem 
Blatte jedes Schiffes die Mitbelastung der übrigen von Amtswegen erkennbar zu 
machen. Das Gleiche gilt, wenn mit einem an einem Schiffe bestehenden Pfand- 
rechte nachträglich noch ein anderes Schiff belastet wird. Soweit eine Mit- 
belastung erlischt, ist dies von Amtswegen zu vermerken. 
§. 117. 
Bei der Eintragung eines Pfandrechts für Theilschuldverschreibungen auf 
den Inhaber genügt es, wenn der Gesammtbetrag der Forderungen unter Angabe 
der Anzahl, des Betrags und der Bezeichnung der Theile eingetragen wird. 
§.  118. 
Ist ein Testamentsvollstrecker ernannt, so ist dies bei der Eintragung des 
Erben des Gläubigers von Amtswegen miteinzutragen, es sei denn, daß das 
eingetragene Recht der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nicht unterliegt. 
$. 119. 
Ergiebt sich, daß die Registerbehörde unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften 
eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Schiffsregister unrichtig 
geworden ist, so ist von Amtswegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich 
eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amtswegen 
zu löschen. 
§. 120. 
Jede Eintragung ist baldthunlichst auf dem Schiffscertifikat oder dem 
Schiffsbriefe zu vermerken.
	        
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