288 Verlustgefahr der nicht gebuchten Dienstbarkeiten in Bayern.
Kollision eintreten; sie tritt ein im ersten Fall dann, wenn durch die Dienstbarkeit
der Wert des Grundstücks so gemindert wird, daß hiedurch bei der
zwangsweisen Realisierung der Hypothek aus dem Grundstück die versicherte
Forderung nicht oder nicht ganz zum Zuge käme; im letzten Falle dann, wenn
eine vollständige Ausübung der beiden Rechte nebeneinander auf dem Grundstücke
nicht möglich ist, z. B. beim Zusammentreffen eines Fahrtrechtes und
eines Erbbaurechtes auf dem nämlichen Grundstück.
In solchen Fällen der Kollission von älteren Dienstbarkeiten mit
anderen und jüngeren dinglichen Rechten auf einem Grundstücke gibt es demnach
nur zwei Möglichkeiten: es kommt entweder die ältere Dienstbarkeit zu Schaden
oder der Schaden trifft den jüngeren dinglichen Rechtserwerb.
Eine Untersuchung, welche Folgen ein derartiges Zusammentreffen dinglicher
Rechte nach bisherigem und neuem Recht hat, ergibt folgendes:
In Bayern galt für den Grundstücksverkehr bisher der aus der Rechtslogik
entspringende Grundsatz, daß niemand mehr Rechte auf einen anderen
übertragen kann als er selbst hat; wurde daher an einem schon dinglich belasteten
Grundstück ein neues dingliches Recht erworben, so war der Neuerwerb
nur insoweit rechtsgiltig und wirksam, als hiedurch die ältere dingliche Berechtigung
nicht geschmälert wurde.
Eine einzige, wenn auch sehr einschneidende Ausnahme, galt zu Gunsten
der Hypotheken: nach § 22 Ziffer 5 und 7 des Hypothekengesetzes vom
1. Juni 1822, mußten die auf einer Sache vermöge eines speziellen Rechtstitels
haftenden Lasten, sowie Rechtsgeschäfte und Verhältnisse, wodurch die
Befugnis des Besitzers über die Sache zu verfügen, eingeschränkt wurde, —
nach nunmehr unbestrittener Ansicht kommen hier von den Dienstbarkeiten
Nießbrauch, Gebrauchs= und Wohnungsrecht in Betracht, s. Regelsberger,
Das Bayerische Hypothekenrecht, 2. Aufl. § 17 Note 21 und die dort zitierten
Entscheidungen — bei Vermeidung der in 88 25 und 26 a. a. O. bestimmten
Rechtsfolgen ins Hypothekenbuch eingetragen werden; d. h. dem sich auf die
Richtigkeit des Hypothekenbuchs verlassenden gutgläubigen Hypothekengläubiger
gegenüber hatte die nicht eingetragene Last keine Wirksamkeit.
Hypotheken gegenüber gingen also solche Rechte unter.
Dagegen waren Grunddienstbarkeiten nach § 22 Ziffer 5 Satz 2 von
der Eintragungspflicht ausdrücklich ausgenommen; für sie galt auch Hypotheken
gegenüber der allgemeine oben bezeichnete Grundsatz.
Anders nach neuem Grundbuchrecht. 4
Die nach bisherigem Rechte begründeten Dienstbarkeiten erlöschen, wenn
im (Grundbuch nicht eingetragen, nach § 892 BGB. gegenüber jedem gutgläubigen
dinglichen Neuerwerb, wenn die alte Dienstbarkeit mit dem Rechte
des Erwerbers unvereinbar ist.
Aber auch hier gilt eine Ansnahme; Grunddienstbarkeiten bedürfen nach
& 187 EG. z. BGB. und Art. 10 At#. z. BGB., wenn und so lange mit
ihnen das Halten einer dauernden Anlage verbunden ist, zur Erhaltung ihrer
Wirksamkeit nicht der Eintragung; dagegen bedürfen alle übrigen Grunddienstbarkeiten
dieses Eintrags nur vorläufig noch nicht, mit Erlaß der in Art. 10
a. O. in Aussicht gestellten Königlichen Verordnung unterliegen auch sic, wenn
bis dahin nicht gebucht, dem Publizitätsprinzip. ·«
Wird demnach an einem Grundstücke, das mit einer unter bisherigem
Recht entstandenen und nicht gebuchten Dienstbarkeit belastet ist, Eigentun,
Hypothek oder ein anderes dingliches Recht an fremder Sache erworben, ohne