Full text : Spittler’s sämmtliche Werke. Elfter Band. (11)

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stubl  nicht  verrücken  oder  in  geringeren  Stand  nicht  wieder
derehuen

x.  Pfeil  war  uͤberzeugt,  daß,  so  lange  nicht  erwiesen
verde  koͤnne,  Metta  von  Campen  sey  leibeigen  gewesen,
koͤnne  es  auch  mit  dem  Fuͤrstenstande  ihrer  Kinder  und  mit
der  Suͤccessionsfaͤhigkeit  ihrer  Soͤhne  keine  Schwierigkeit  haben.“)
  So  seltsam  dieses  lautete,  so  konsequent  war's  doch,
dem  niederen  Adel  kein  Recht  vor  dem  Bürgerstande  hier  einzuräumen.
  Ist  einmal  die  richtige  Grenzscheidung  verfehlt.
wo  die  Mißheirathen  anfangen,  so  findet  man  bis  zum  Leibeigenen
  hin  keine  natürliche  Grenze  mehr.

Dieß  war  also  die  ganze  Lage  des  Streites,  der  gleich
nach  Herzog  Otto's  des  Aelteren  Tode  (1549)  zwischen
dem  einzigen  Sohne  desselben  und  den  Vettern  von  Lüneburg
anfing.  Jener  hatte  allen  Grund,  den  Prozeß  eifrig  zu  betreiben,
  denn  letztere  waren  im  Besitz,  und  er  selbst  heirathete
auch,  gleich  2  Jahre  nach  seines  Vaters  Tode  (1554),  die
nachgelassene  Wittwe  des  Herrn  von  Gera,  die  geborene  Gräfin
  Margareth  von  Schwarzburg.  Gewiß,  er  würde  Möhegehabt
  haben,  mit  einer  Familie  zu  leben,  wenn  er  nicht  von
seinen  englischen  Kriegsdiensien  her  eine  beträchtliche  jährliche
englische  Pension  genossen  hätte.

Doch  führte  der  junge  Herzog  Otto  den  Streit  nur  so
gemächlich,  wie  man  gewöhnlich  Prozesse  zu  führen  pflegt.
die  mehr  nur  zum  einträglichen  Vergleiche,  als  zum  vollen
Rechtsgenuß  führen  sollen.  Es  blieb  41  Jahre  lang  bei  gütlicher
  Handlung.  Herzog  Barnim  von  Pommern,  der  eine

—  .

I)Pkeill.c.p.165.Exinapquali  quoad  natales  parentum  conjugio
  nullum  (excepto  libertatis  statu,  de  quo  non  contendimus)
praejudicium  est  flio.  Uxores  enim  maritorum  claritate  fruuntur
  radiisque  coruscant,  sicut  ait  Imperator  6.  Hoc  itaque.
Nov.  de  cons.  constit.  105.

Spittler's  sämmtliche  Werke.  XI.  Bd.  12