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stubl nicht verrücken oder in geringeren Stand nicht wieder
derehuen
x. Pfeil war uͤberzeugt, daß, so lange nicht erwiesen
verde koͤnne, Metta von Campen sey leibeigen gewesen,
koͤnne es auch mit dem Fuͤrstenstande ihrer Kinder und mit
der Suͤccessionsfaͤhigkeit ihrer Soͤhne keine Schwierigkeit haben.“)
So seltsam dieses lautete, so konsequent war's doch,
dem niederen Adel kein Recht vor dem Bürgerstande hier einzuräumen.
Ist einmal die richtige Grenzscheidung verfehlt.
wo die Mißheirathen anfangen, so findet man bis zum Leibeigenen
hin keine natürliche Grenze mehr.
Dieß war also die ganze Lage des Streites, der gleich
nach Herzog Otto's des Aelteren Tode (1549) zwischen
dem einzigen Sohne desselben und den Vettern von Lüneburg
anfing. Jener hatte allen Grund, den Prozeß eifrig zu betreiben,
denn letztere waren im Besitz, und er selbst heirathete
auch, gleich 2 Jahre nach seines Vaters Tode (1554), die
nachgelassene Wittwe des Herrn von Gera, die geborene Gräfin
Margareth von Schwarzburg. Gewiß, er würde Möhegehabt
haben, mit einer Familie zu leben, wenn er nicht von
seinen englischen Kriegsdiensien her eine beträchtliche jährliche
englische Pension genossen hätte.
Doch führte der junge Herzog Otto den Streit nur so
gemächlich, wie man gewöhnlich Prozesse zu führen pflegt.
die mehr nur zum einträglichen Vergleiche, als zum vollen
Rechtsgenuß führen sollen. Es blieb 41 Jahre lang bei gütlicher
Handlung. Herzog Barnim von Pommern, der eine
— .
I)Pkeill.c.p.165.Exinapquali quoad natales parentum conjugio
nullum (excepto libertatis statu, de quo non contendimus)
praejudicium est flio. Uxores enim maritorum claritate fruuntur
radiisque coruscant, sicut ait Imperator 6. Hoc itaque.
Nov. de cons. constit. 105.
Spittler's sämmtliche Werke. XI. Bd. 12