Geldverpflegung im Frieden. 9
Mal in den Genuss dieses höheren Gehalts gelangt, den Mehrbetrag desselben gegen
das frühere Gehalt als Verbesserun brug- Dieser Verbesserungs-Abzug besteht in
der Differenz dos reinen Monats ie: ulagen und sonstige olumente bleiben
dabei ausser t.
$. 138. Bei Neu. -Anstellungen von Officieren und Militär-Aersten wird der Betrag
Gehen Monatsgehaltes für denjenigen Monat, in welchem nach $. 60 der erste
tritt, als Verbesserungs-Abzug einbehalten. — Ist von dem Neuangeie
Shin ein festes pensionsberochüigondes Diensteinkommen aus irgend einer
Kane, Kasse bezogen, so besteht der Verbessorungs-Abzug in dem Mehrbetrage gegen
dieses Diensteinkommen. — Bei Wiederanstellungen wird nur in dem Falle der Verbesserangs-
Abzug entrichtet, wenn mit der Wiederanstellung eine Gehaltsverbesserung
das frühere Militärgehalt verbunden ist. Alsedann wird der qu. Abzug nach den
au 12 27 ‚festgesetzten Grundsätzen, mithin so berechnet, als wenn das Aufrücken unmitim
Dienst stattgefunden hätte.
rate (Allerh. K.-O. v. 15. Januar 1857.) Die Militär-Aerste erleiden einen
Gehaltsverbesserungs-Abzug erst beim Aufrücken in ein pensionsberechtigendes Einkommen
und darf ilınen hierbei ein früheres nicht pensionsberechtigendes Diensteinkommen
nicht zu Gute gerechnet werden.
Abzüge zur Officier-Kleiderkasse.
8. 129. Jeder regimentirte Oflieier der Garde- und Linien-Truppen vom Hauptmann
incl abwärts ist verpflichtet, dor Kleiderkasse seines Truppentheils beizutreten,
die höheren ÖOfficiere, sowie die Rechnungsführer und Militär-Aerzte sind dazu
berechtigt
Die zur Kleiderkasse von dem Gehalt monatlich zu machenden Abzüge dürfen bei
der Infanterie nicht unter $ Thir. und bei der Kavallerie und Artillerie nicht unter
6 Thir. monatlich betragen, können jedoch von jedem einzelnen Officier nach seinem
iss und mit Genehmigung des Kommandeurs auf beliebige Höhe gesteigert
werden. — Reicht bei gleichzeitigen Abzügen für Lazareth-Verpflegung und Urlaub resp.
Festungs-Arrest der dem Lieutenant verbleibende Gebaltstheil zur Entrichtung des
vollen Kleiderkassen-Beitrages nicht aus, so kann die Zahlung des letzteren auf dis
Dauer dieses Verhältnisses sistirt werden. — Verwendungen aus der Officier-Kleiderdürfen
nur zum Zweck der vollstäindi en Equipage-Instandhaltung erfolgen, un
erst am Jahresschluss ist der Officier berechtigt, etwaige Ueberschüsse seines Contos
sich baar aushänligen zu lassen. — Jeder Oflicier kann in den Grenzen seines Guthabens
über seine Kleiderkassen- -Beiträge zum bestimmungsmässigen Zwecke beliebig
verfügen.
5,3 130. Die beim Regiment Garde da Corps und boim 1. Garde-Regiment ru Fuss
auf dem Etat stehenden Kleidergelder-Zuschüsse dürfen nur für die damit
im Euts angesetzte Zahl von Ofhcieren verausgabt werden.
Abzüge zur Wittwenkasse.
$. 131. Die den verheiratheten Officieren und Militär-Aerzten zu machenden Abzüge
für die Militär-Wittwenkasse werden durch das betreffende Reglement festgesetzt.
Abzüge bei eintretender Magazi oder sonstiger Natural-Verpflegung.
$. 132. Officiere und Militär-Aerzte, die beim Eintritt einer allgemeinen
Viktualien-Verpflegung die volle Mundportion empfangen, erleiden dafür einen Abzug
von 5 Sgr. pro Portion, Unteroffieciero und Mannschaften bis auf Weiteres einen
solchen von 1 Sgr. 3 Pf., welcher letztere für die Verpflegung sm 31. eines Monats
fortfällt. Der Abzug für Magazin-Verpflegung beträgt für Rossärzte und Kurschmiede
aus dem $. 110 angegebenen Grunde ?2!/. Sgr. und am 31. eines Monats
1 Bgr. 3 Pf. Lazaretb-Gehülfen, welche in den Lazarethen die Mittags-Beköstigung
empfangen, erleiden dafür einen Löhnungs-Abzug von 6 Pf. täglich und verlieren
ossardem den etwa bewilligten extraordinären Verpflegungs-Zuschuss, welche Beträge
von den Truppen zurückzurechnen sind.
Abzüge wegen Schulden.
$. 134. Die allgemeinen Landesgesetze (die allgemeine Gerichtsordnung, deren
Anhang, vo n 8.160 an, und die späteren Ergünzungen) enthalten über die Gehaltsabzüge
der O ficiere und Militärärzte im Allgemeinen folgende Bestimmungen.
Bei den gesetzlichen Abzügen von dem Gehalte der Officiere werden unterschieden:
c) in Folge unerlaubter Handlungen,
d) sur Deckung kurrenter öffentlicher Abgaben.