456 Die rechtlichen Grundlagen für den internationalen Berkehr zur See.
davon, daß die angrenzende See in der That und dauernd durch
Waffengewalt beherrscht werden könne; daß es die Sicherheit des betreffenden
Staates erfordere, und daß hierdurch der allgemeine Verkehr der
andern Nationen keine Störung erleide.
Diese Erklärung der staatlichen Dispositionsbefugniß in den Küstengewässern
wesentlich aus Gründen defensiver Natur, ist aber weder von
der Staatenpraxis noch von der Rechtsprechung je in den aufgestellten
engen Grenzen acceptirt worden. Und sie wäre in der That auch nicht
geeignet, die Fülle von Einrichtungen und Maßregeln aller Art zu rechtfertigen,
welche der vorgeschrittene, moderne Staat innerhalb seiner Küstengewässer
zu treffen, sich genöthigt gesehen. Wäre es richtig, was Bonfils
5) in Uebereinstimmung mit der überwiegenden Mehrzahl auch jüngerer
Autoren behauptet: daß das Recht des Staates seewärts nur aus
dem „Recht der Vertheidigung“ — als ob es für den Staat auch ein
Unrecht der Vertheidigung gäbe — erklärt werden könnte, daß sein ganzes
Recht dem Seeverkehr gegenüber nur auf dieser Grundlage beruhe, so
wäre ein großer Theil unseres positiven Staats- und Völkerseerechts nur
noch mit Hülfe der gekünsteltsten Constructionen aufrecht zu halten und
nur zum geringsten Theile in jure fundirt.
In That und Wahrheit ist aber die überkommene zumeist ohne Hinblick
auf das positive Wirthschafts= und Rechtsleben der Staaten recipirte
Lehre das Resultat einer willkürlichen Aufstellung, die nur das Selbstverständliche
— das Recht der staatlichen Nothwehr — erklärt und für
die thatsächlichen Rechtsbildungen kein verläßliches Princip darbietet.
Indem die meisten Autoren bis auf den heutigen Tag die Rechtsstellung
des Uferstaates zum Küstenmeere immer nur oder doch vorwiegend
aus dem Gesichtswinkel der Maßregeln betrachten, die von ihm zu
ergreifen sind, um sich vor einem plötzlichen Ueberfall von der Seeseite
her zu sichern; wenn sie weiter — wenn auch nicht immer den Worten,
so doch allemal dem Sinne nach — mit Plocque darin übereinstimmen:
„II importe en effet à la süreté et au bien d'un Etat, du’il ne soit pas
libre à chacun de s'approcher du rivage, surtout avec des vaisseaur
de guerre dont la présence empöcherait l'accès des navires de
commerce et troublerait perpétuellement la navigation; ) — machen
sie sich des für die ganze Lehre folgenreichen Fehlers schuldig:
1) daß sie wohl den Seeverkehr der fremden Staaten, nicht aber
das positive Seeverkehrsrecht des Küstenstaates selbst in's
Auge fassen und
2) daß sie dem letztern ein Rechtsleben zu See nur so weit einräumen,
als sich das Bedürfniß einer im Rahmen der Notwehr
sich bewegenden Reaction gegen die maritime Kraft des Auslands
fühlbar macht.
Die Lösung ist somit nach beiden Seiten hin unzureichend negativ.
Zu einem pofitivrechtlichen Resultate gelangen wir erst dann, wenn
wir bei Beurtheilung der rechtlichen Natur der Küstengewässer nicht un-