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dieser auch noch so fluͤchtigen Erinnerung der Geschichte und
Vertraͤge etlicher verflossenen Generationen lag mancher maͤchtige
Reiz, der die Gemüther unfähig machte, Gründe und
Gegengründe ruhig zu erwägen.
Herzog Henrich von Lüneburg, eben derselbe, welchen
die Hildesheimische Stiftsfehde und noch mehr die Partheilichkeit
Karls V. unglücklich gemacht, hatte zwei Söhne Otto
und Ernst, die einst gemeinschaftlich regierend, oder zu gleichen
Theilen getheilt, das Läneburgische Land besitzen sollten,
die schon damals, als sich der Vater nach Frankreich flüchtete,
gemeinschaftliches Regiment führten, an welchem selbst auch
der dritte Bruder Franz hätte Theil nehmen können, wenn
er nicht zum geistlichen Stande bestimmt oder schon volljaͤhrig
gewesen wäre. Kein Erstgeburtsrecht war eingeführt, kein
Hausgesetz begünstigte den Erbtheil des altern Sohnes, und
vielfache Theilungen hatte man einzig dadurch zu hindern
gesucht, daß man den jüngeren Söhnen zu geistlichen Stiftsstellen
half, oder sie wohl auch zu Bisthümern beforderte.
Doch der älteste jener zwei Brüder, Otto, der sich in
eine Jungfrau Mechtild von Campen verliebte, wie sein Vater
die schöne Annen von Campe seiner eigenen Gemahlin
vorzog, nahm von dem ganzen Fürstenthum Löneburg nur
ein paar Aemter, wie sie für ihn und seine schoͤne Mechtild
gerade hinreichend waren, und wie sie auch, ohne Schaden
des Landes, für einen eigenen fürstlichen Haushalt gekrennt
werden konnten. In Harburg war seine Hofhaltung, und der
gute Prinz scheint in Ansehung seiner Soͤhne, deren fürstenmässiges
Herkommen er selbst kaum etwa nur halb glaubte "),
) Denn noch im Erbvertrage von 1527, wodurch sich Otto der
Stister der Harburgischen Linle von feinem Bruder Erust