Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

 
2.  Folgende unter Staatsverwaltung stehende Privateisenbahnstrecken: 
a. Orehoved-Gjedser, 
b. Aalestrup-Viborg. 
B. Bahnstrecken, welche sich im Betrieb auswärtiger Eisenbahnverwaltungen 
 
befinden: 
I. Deutscher Verwaltungen. 
3.  Die von den Königlich preußischen Staatsbahnen betriebene Strecke von 
der deutsch-dänischen Grenze bei Farris bis Vamdrup. 
— 
Frankreich. 
A. Von französischen Verwaltungen betriebene Bahnen und Bahnstrecken. 
 
 
 
Die Linien von allgemeiner Bedeutung: 
1.  Der Nordbahn. 
2.  Der Ostbahn, einschließlich der für Rechnung der Konzessionäre betriebenen 
Linien von Monthermé nach Monthermé, Vrigne-Meuse nach Brigne- 
aux-Bois, Carignan nach Messempré, Charmes nach Ramberdillers, 
Avricourt nach Blamont und Cirey, Saint-Dizier nach Vassy, Vassy 
nach Doulevant-le-Chäteau. 
3.  Der Westbahn. 
4.  Der Paris—Lyon-Mittelmeerbahn, einschließlich der für Rechnung der 
Konzessionäre betriebenen Linie des alten Hafens in Marseille und der- 
jenigen von Arles nach Saint-Louis. 
5.  Der Orléansbahn, einschließlich der unter den gleichen Bedingungen wie 
das Hauptnetz betriebenen Lokalbahnen der Sarthe. 
6.  Der Südbahn. 
7.  Der Staatsbahnen, einschließlich der für Rechnung der Konzessionäre be- 
triebenen Lokalbahnen von Ligré-Rivière nach Richelieu und von Barbe- 
zieux nach Châteauneuf. 
8.  Der beiden Ringbahnen von Paris, einschließlich der strategischen Linie 
von Valenton nach Massy-Palaiseau. 
9.  Der Gesellschaft für Departemental-Eisenbahnen. 
10.  Der Eisenbahn-Gesellschaft von Somain nach Anzin und bis zur belgischen 
Grenze. 
11.  Der Gesellschaft des Médoc. 
Die Linien von lokaler Bedeutung: 
12.  Der Gesellschaft für Departemental-Eisenbahnen. 
13.  Von Marlieux nach Châtillon-sur-Chalaronne. 
14.  Von Castelnau nach Margaux und von Pauillac nach Port des Pilotes 
(Gesellschaft des Médoc).
	        
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