Contents : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

den  Umstand  nicht  aufgehoben,  daß  nicht  er  selbst,  sondern  dessen  Frauz  oder  dessen  Kinder
das  Geschenk  angenommen  haben.

K.  #6.
Bestrafung  der  Geschenk-  Annahme.

Die  Bestrafung  der  verbotenen  Geschenk-Annahme  kommtin  allen  Fällen  den  Gerichts-Höfen
  ausschließlich  zu.

Die  Strafe  eines  —  diesen  Verboten  des  Geschenknehmens  pflichtwidrig  entgegen
handelnden  Beamten  wird  nach  Verschiedenheit  der  Fälle  folgendermaaßen  bestimmt:

1)  Die  Annahme  eines  Geschenkes  von  einer  Partey  (K.  33)  wird

1)  im  ersten  Falle,  in  welchem  der  Beamte  ein  Geschenk  selbsttangenommen  oder
wissentlich  durch  andere  ein  solches  empfangen  hat,  mit  Remotion  (nachtheiliger  Versetzung
  auf  eine  geringere  Stelle)  bestraft;

:)  Der  Wiederholungs,Fall  zieht  die  Dienst=  Entlassung  nach  sich.

5)  Ist  das  Vergehen  nurin  soweit  gegen  ihn  erwiesen,  daß  der  Angeschuldigte  von
der  Instanz  entbunden  wird,  so  erfolgt  Versezung  auf  eine  gleiche  Stelle,  doch  ohne
Vergütung  von  Umzug-Kosten.

Im  Falle  übrigens  die  Geschenk-Annahme  von  einer  Partey  in  das  Verbrechen  der
wirklichen  Bestechung  übergeht,  so  versteht  sich  von  selbst,  daß  sodann  letzteres  nach  seinen
eigenthümlichen  Momenten  zu  bestrafen  ist.

II)  Die  im  §9.  :53  verbotene  Geschenk-Annahme  von  Amts-Angehörigen  wird

1)  imersten  Falle  nach  Beschaffenheit  der  Umstände  entweder  mit  einer  Geldbuße
von  wenigstens  Fünfzig  Reichs-=  Thalern  oder  mit  Versetzung  auf  eine  zwar  gleiche  Stellr,
doch  ohne  Vergütung  der  UmzugKosten  bestraft;

)  in  Wiederholungs-Fällen  aber  wird  gegen  einen  Beamten,  welcher  sich  der
gegen  ihn  erkannten  Strafen  ungeachtet,  fortdaurend  für  Geschenke  zugänglich  zeigt,  zuerst
mit  der  Remotion,  und  endlich  mit  wirklicher  Dienst-  Entlassung  vorgefahren  werden.

K.  27.
Göleigkeit  dieses  Verbots  für  sämtliche  Staats.  Dlener.
Vorstehende  Anordnungen  (F.  21  —  à0)  bilden  für  Unsere  sämtliche  Staats-Diener
  ohne  Unterschied,  ein  allgemein  verbindendes-Gesetz,  nach  welchem  sich  die  betrefsenden
  Behörden  in  ihren  Erkenntnissen  genau  zu  benehmen  haben.
Ee  liegt  jedoch  hierbey  die  Absicht  nicht  zu  Grund,  in  Ansehung  der  rechtmäßigen
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