Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)










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Klage  oder  des  Verzichts  auf  den  Klaganspruch  oder  welche  den  Eintritt
  der  in  einem  bedingten  Endurtheil  ausgedrückten  Folgen  aussprechen,
  können  verkündet  werden,  auch  wenn  die  Urtheilsformel  noch

nicht  schriftlich  abgefaßt  ist.
87.  Im  §.  284  Nr.  1  werden  die  Worte  „der  Parteien  und  ihrer  gesetzlichen
Vertreter“  ersetzt  durch  die  Worte:

der  Parteien,  ihrer  gesetzlichen  Vertreter  und  der  Prozeßbevollmächtigten“.


88.  Der  §.  287  erhält  folgenden  Abs.  2:

Der  Gerichtsschreiber  hat  auf  dem  Urtheile  den  Tag  des  Aushangs
  zu  bemerken  und  diese  Bemerkung  zu  unterschreiben.

89.  Der  §. 291  Abs.  2  wird  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

Die  Frist  beginnt  mit  dem  Tage  des  Aushangs  des  Verzeichnisses,
in  welches  das  Urtheil  eingetragen  ist,  falls  jedoch  das  Urtheil  innerhalb
  zweier  Monate  seit  diesem  Tage  zugestellt  wird,  mit  der  Zustellung
  des  Urtheils.  Der  Antrag  kann  schon  vor  dem  Beginne  der
Frist  gestellt  werden.

90.  An  die  Stelle  des  §.  293  Abs.  2  tritt  folgende  Vorschrift:

Hat  der  Beklagte  die  Aufrechnung  einer  Gegenforderung  geltend
gemacht,    so  ist  die  Entscheidung,  daß  die  Gegenforderung  nicht  besteht,
bis  zur  Höhe  des  Betrags,  für  welchen  die  Aufrechnung  geltend  gemacht
  worden  ist,  der  Rechtskraft  fähig.

91.  Hinter  §.  293  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

§.  293a.

Tritt  im  Falle  der  Verurtheilung  zu  künftig  fällig  werdenden
wiederkehrenden  Leistungen  eine  wesentliche  Aenderung  derjenigen  Verhältnisse
  ein,  welche  für  die  Verurtheilung  zur  Entrichtung  der
Leistungen,  für  die  Bestimmung  der  Höhe  der  Leistungen  oder  der
Dauer  ihrer  Entrichtung  maßgebend  waren,  so  ist  jeder  Theil  berechtigt,
im  Wege  der  Klage  eine  entsprechende  Abänderung  des  Urtheils  zu
verlangen.

Die  Klage  ist  nur  insoweit  zulässig,  als  die  Gründe,  auf  welche
sie  gestützt  wird,  erst  nach  dem  Schlusse  der  mündlichen  Verhandlung,
in  der  eine  Erweiterung  des  Klagantrags  oder  die  Geltendmachung
von  Einwendungen  spätestens  hätte  erfolgen  müssen,  entstanden  sind
und  durch  Einspruch  nicht  mehr  geltend  gemacht  werden  können.

Die  Abänderung  des  Urtheils  darf  nur  für  die  Zeit  nach  Erhebung
  der  Klage  erfolgen.