Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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Ist  der  Gegenstand  des  Verfahrens  vor  Aufhebung  desselben  dem  Verwalter
  nicht  übergeben  oder  nicht  von  demselben  in  Besitz  genommen,  so  werden
Gebühren  nicht  erhoben.

.  9.

Schreibgebühren  werden  nur  für  solche  Abschriften  und  Ausfertigungen
erhoben,  welche  nur  in  Folge  eines  auf  die  Ertheilung  gerichteten  Antrags  ertheilt
werden.  Schuldner  derselben  ist  der  Antragsteller.

Bei  dem  Erlaß  der  Einleitungs=  und  Beitrittsbeschlüsse  finden  diese  Beschränkungen
  nicht  Anwendung,  in  der  Beschwerdeinstanz  nur  bei  der  Zustellung
eines  den  Zuschlag  in  der  Zwangsversteigerung  ertheilenden  Urtheils.

C.  10.

Für  die  von  dem  Vollstreckungsgericht  veranlaßte  Thätigkeit  des  Grundbuchoder
  Hypothekenrichters  und  des  das  Schiffsregister  führenden  Richters  werden
Gebühren  nicht  erhoben,  mit  Ausnahme  jedoch  der  Eintragung  des  Erstehers  als
Eigenthümers  und  der  Eintragung  rückständigen  Kaufgeldes.

C.  11.

Der  Antragsteller  ist  verpflichtet,  einen  zur  Deckung  der  baaren  Auslagen
hinreichenden  Vorschuß  zu  zahlen.

Der  Antragsteller  haftet  für  die  nach  den  §#.  2,  7  zu  erhebenden  Kosten,
sofern  dieselben  nicht  aus  einer  baar  vorhandenen  Theilungsmasse  entnommen
werden  können.

Für  die  von  dem  Antragsteller  zu  erhebenden  Kosten  und  Kostenvorschüsse
haftet  von  mehreren  Antragstellern,  sofern  diese  nicht  Mitberechtigte  sind,  jeder
ohne  Rücksicht  auf  die  Mitverhaftung  Anderer.

K.  12.

Bei  dem  Antrage  auf  Wiederversteigerung  eines  versteigerten  Gegenstandes
(§.  128  des  Gesetzes,  betreffend  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche
Vermögen),  sowie  bei  dem  Antrage  auf  Zwangsversteigerung  oder  Zwangsverwaltung
  in  den  Fällen  des  §.  180  des  bezeichneten  Gesetzes  finden  die  Vorschriften
  des  §.  35  Nr.  2  und  des  F.  46  des  Deutschen  Gerichtskostengesetzes  entsprechende
  Anwendung.  In  den  Fällen  des  F.  180  des  bezeichneten  Gesetzes  wird
die  Gebühr,  sofern  nicht  ein  Gläubiger  der  Antragsteller  ist,  nach  der  Hälfte  des
Werthes  des  Gegenstandes  berechnet.

Die  Vorschrift  des  G.  17  Absatz  2  des  Ausführungsgesetzes  zum  Deutschen
Gerichtskostengesetz  vom  10.  März  1879  wird  aufgehoben.

G.  13.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  November  1883  in  Kraft.
Die  Vorschriften  desselben  finden  auf  Jwangsversteigerungen,  welche  vor
dem  bezeichneten  Tage  beantragt  sind,  nicht  Anwendung.