Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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bevor die Aussetzung stattgefunden hat. Die Aussetzung ist von Amts- 
wegen anzuordnen, wenn die Scheidung auf Grund des §. 1568 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt ist und die Aussicht auf Aussöhnung 
der Parteien nicht ausgeschlossen erscheint. 
Auf Grund dieser Bestimmungen darf die Aussetzung im Laufe 
des Rechtsstreits nur einmal und höchstens auf zwei Jahre angeordnet 
werden. 
§. 580 a. 
Die Aussetzung des Verfahrens über eine Klage auf Herstellung 
des ehelichen Lebens kann das Gericht von Amtswegen anordnen, 
wenn eine Aussöhnung der Parteien nicht unwahrscheinlich ist. 
Auf Grund dieser Bestimmung darf die Aussetzung im Laufe des 
Rechtsstreits nur einmal und höchstens auf ein Jahr angeordnet werden. 
142. Der §. 581 erhält folgenden Abs. 2: 
Diese Vorschriften finden in einem Rechtsstreite, welcher die Nichtig- 
keit der Ehe oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens 
einer Ehe zwischen den Parteien zum Gegenstande hat, auch zum 
Zwecke der Ermittelung, ob die Ehe nichtig ist oder nicht besteht, 
Anwendung. 
143. Hinter §. 581 werden folgende Vorschriften eingestellt: 
§.  581  a. 
Auf Scheidung wegen Geisteskrankheit darf nicht erkannt werden, 
bevor das Gericht einen oder mehrere Sachverständige über den Geistes- 
zustand des Beklagten gehört hat. 
§. 581 b. 
Wird wegen Ehebruchs auf Scheidung erkannt und ergiebt sich 
aus den Verhandlungen, mit welcher Person der Ehebruch begangen 
worden ist, so ist diese Person in dem Urtheile festzustellen. 
144. Der §. 582 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Urtheile, durch welche auf Scheidung oder Nichtigkeit der Ehe er- 
kannt ist, sind von Amtswegen zuzustellen. 
145. An die Stelle des §. 584 treten folgende Vorschriften: 
Hat der Rechtsstreit die Scheidung, Nichtigkeit oder Anfechtung 
der Ehe zum Gegenstande, so kann das Gericht auf Antrag eines der 
Ehegatten durch einstweilige Verfügung für die Dauer des Rechtsstreits 
das Getrenntleben der Ehegatten gestatten, die gegenseitige Unterhalts- 
pflicht der Ehegatten nach Maßgabe des §. 1361 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs ordnen, wegen der Sorge für die Person der gemeinschaft-
	        
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