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(ob ordinäre Fahr-, oder Personen-, oder Schnellpost), sondern auch die Wagenklasss
auf der Eisenbahn, mit welcher der ‚Passinhaber, nach seiner Charge, zu befördern ist,
von den die Pässe anzugeben, und werden die Postfreipass
- Blenquets zu diesem Zwecke einen besonderen Zusatz erhalten. In den noch
vorhandenen Blanquets ist dieser Zusatz zur Seite mit den Worten zu machen: „Bei
Reisen auf Eisenbahnen hat der Passinhaber auf Beförderung in der .
Anspruch.“ Ueber die Berechtigung zu den verschiedenen Wagenklassen enthält das
kriegsmin. Cirkular-Schreiben Nro. E28 (siehe b.) die nöthbigen Bestimmungen. Auf
Eisenbahnen mit nur ? Wagenklassen oder solchen, wo die Wagen 7. Klasse offen sind,
können, nach dem Ermessen des, den Postfreipass ausstellenden Trappeu- -Kommandos
eto., die Offüciere und die ihnen gleich stebenden Militärbeamten die Anweisung zur
Beförderung in der ersten, die übrigen Militärpersonen aber zum Reisen in der zweiten
Wagenklasse, nöthigenfalls, erhalten. Der Grundratz, dass bei einmal angetretener
Reise der Postfreipass niemals an den Inhaber zurückgegeben werden darf, ist auch
bei Reisen auf den Eisenbahnen unbedingt aufrecht zu erhalten. Die Militärpos
püsse sind daher von der Postanstalt derjenigen Ortes, von welchem ab der Heisende
auf der Eisenbahn befördert wird, mit dem ersten, nach erfolgter Ausstellung des Requisitionsscheines
abgehenden Eisenbahnzuge mit dem Briefbeutel und Packetverzeichnisse
der Postanstalt desjenigen Ortes offen zu übersenden, bis zu welchem der Requisitionsschein
ausgestellt ist. — Auf susländischen Bahnen und solchen ausländi
Bahnstrecken, für welche das Personengeld nicht im Inlande erboben werden kann,
ist das vorgedachte Verfahren nicht ausführbar, sondern das Fahrgeld muss hier vom
den Passinhabern zur Btelle entrichtet und die Auslage, Bebufs der Erstattung, nachgewiesen
oder als Vorschuss auf die Reise mitgegeben werden. (Das Krie terium
bringt unter dem 21. November 1954 die Beachtung der Erlasse vom 0. März 1343
und 8. Februar 1851 in Erinnerung, nach welchen Si Militärpostfreiplisse auf den in
ihrer ganzen Ausdehnung ausserbalb Preussen belegenen Eisenbahnen keine Gültigkeit
haben, die Paas-Inhaber vielmehr mit den Geldmitteln zur sofortigen Entrichtung des
abrgeldes zu versehen nind. Auf den Kurfürstlich Hessischen Eisenbahnen ist bei
Beförderung von Preussischen Militärpersonen eine Preisermässigung nur für Kommandos
und für einzelne, mit besonderen Marschrouten versehene Militärs zugestanden.)
Schliesslich wird noch bemerkt, dass die bei Reisen mit den gewöhnlichen Posten den
Militärpersonen zu gewährenden sogenannten Stationsgelder den Postfreipass- Inhabern
für die auf den Eisenbahnen znrückzulegenden Touren nicht gezahlt werden.
d) (Erlass des | Milit.-Oekon.-Depart. vom 12. Februar 1818.) Da, nach den eingesogenen
Erkundigungen, auf allen Eisenbahnen, deren Verwaltungen die Beförderung
er mit Militäirpostfreipissen Reisenden gegen Stundung des tarifmässigen Fahrgeldes
für Rechnung des Militärfonds übernommen haben, die zur Personenbeförderung bestimmten
Wagen 3. Klasse verdeckt, mit Sitzplätzen versehen und so anständig eingerichtet
sind, dass deren Benutzung von Personen des Unterofßcierstandes keinen
Anstoss nden kann, ao steht der Bestimmung vom 19. December 1841 (siehe ad b.)
über die Benutzung der 3. Wagenklasse fernorhin nichts entgegen, um allgemein in
Anwendung gebracht zu werden, und es ist daher bei Ausfertigung von Postfreiplissen
für Militarpersonen vom Feldwebel (Wachtmeister) abwärte, das Anrecht des Reisenden
bei Eisenbahn-Beförderungen fortan überall auf die 3. Wagenklame” festzusetzen.
e) (Erlass d. Milit.-Oekon.-Depart. vom 4. April 1350.) Für Inhaber von Militärpostfreiplissen
zu Reisen, welche ganz oder zum Theil auf Eisenbahnen zurückgelegt
werden müssen, ist bisber mehrfach dadurch Aufenthalt und Verlegenheit wegen Fortsetzung
der Reise auf den Eisenbahnen oder auch mit den Posten entstanden, deaas
die Postfreipksse nicht nach den Orten gesendet worden waren, wo die Reisenden neue
Requisitionsscheine oder Passagierbillets sur Weiterreiso zu empfangen hatten, und dass,
in Folge dessen, die Reisenden sich über ihre Berechtigung zur Beförderung gegen
Standung des Personen- resp. Fahrgeldes nicht legitimiren konnten.
Verlegenheiten vorzubeugen und die ordnungsmässige Beförderung der Militkrentfeen,
pass-Inhaber mehr zu sichern, hat das Königl. General-Postamt die Anordnung getroffen,
dass vom 13. April 1350 ab über die in obiger Art zu benutzenden Postfreipässe Besitz-Atteste
von den Postanstalten der Orte, wo die Reise auf der Eisenbahn beginnt,
verabreicht werden, welche für die Dauer der Reise auf den Eisenbahnen in den Händen
der Postfreipass-Inhaber bleiben, und auf deren Grund die erforderlichen Requinitionsscheine
verlangt, nöthigenfalle aber auch, wenn der Postfreipass bei dem Uebergange
des Reisenden von der Eisenbahn auf die Post nicht zur Stelle sein sollte, Passagierbillets
sur kostenfreien Weiterreise mit der Post ausgefertigt werden ‚Können.
Da alle Nebenkosten bei Benutzung der F stanstalten ‚für die Reisenden
aufgehört haben, so kann auch die seither den Postfreipass-Empfüngern, mit Ausnahme
der Kadetten, zur Bestreitung von dergleichen Nebensusgaben, unter dem Namen von