Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

 
 
 
 
 
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der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser 
Personen vollstreckt werden, so muß außer dem zu vollstreckenden Urtheil 
auch die demselben beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Voll— 
streckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter 
Urkunden ertheilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn 
der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit Beginn der- 
selben zugestellt werden. 
196.  Im §. 672 Abs. 2 werden die Worte „durch eine öffentliche Urkunde"“ 
ersetzt durch die Worte:  
„durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde“. 
197.  Als §. 676a wird folgende Vorschrift eingestellt: 
Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden 
Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichts— 
vollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner 
die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme be— 
gründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, daß der 
Schuldner befriedigt oder im Verzuge der Annahme ist, durch öffent- 
liche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Ab- 
schrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. 
198.  Im §. 681 wird 
a) der Abs. 1 durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Zur Nachtzeit (§. 171 Abs. 1), sowie an Sonntagen und 
allgemeinen Feiertagen darf eine Vollstreckungshandlung nur mit 
Erlaubniß des Amtsrichters erfolgen, in dessen Bezirke die Handlung 
vorgenommen werden soll. 
b) der Abs. 3 gestrichen. 
199.  Im §. 683 tritt an die Stelle des Abs. 2 Satz 1 folgende Vorschrift: 
Kann die mündliche Ausführung nicht erfolgen, so hat der Gerichts- 
vollzieher eine Abschrift des Protokolls unter entsprechender Anwendung 
der §§. 158, 166— 170 zuzustellen oder, wenn demjenigen, an 
welchen die Aufforderung oder Mittheilung zu richten ist, am Orte der 
Zwangsvollstreckung nicht zugestellt werden kann, durch die Post zu 
übersenden. 
200.  Als §. 684 a werden folgende Vorschriften eingestellt: 
Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden 
Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Voll- 
streckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn der 
Beweis, daß der Schuldner befriedigt oder im Verzuge der Annahme
	        
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