Metadata : Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts. 3. Band. (3)

70  Steuerverwaltung  der  Kreise.

des  Regierungsbezirks  und  je  einem  von  jeder  kreisständischen  Versammlung
aus  ihrer  Mitte  zu  erwählenden  Deputierten  bestehenden  Kommission  auf  die
einzelnen  Kreise  verteilt  wurde.  Die  Verteilung  des  Kreiskontingents  auf
die  einzelnen  Bürgermeistereien  erfolgte  durch  eine  Kommission,  welche  aus
dem  Landrate  als  Vorsitzenden,  den  Bürgermeistern  der  klassensteuerpflichtigen
Ortschaften  und  drei  Deputierten  der  Kreisstände  bestand.

Es  wurde  hier  einfach  die  französische  Sitte  der  Steuerverteilung  und
Steuereinschätzung,  die  sich  in  der  Rheinprovinz  erhalten  hatte,  der  neuen
Verwaltungsorganisation  angepaßt,  eine  weitere  Entwicklung  der  Selbstverwaltung
  ist  hierin  nicht  zu  sehen,  da  bekanntlich  diese  Einrichtung  niemand
anders  ihre  Entstehung  verdankt  als  Napoleon  I,  der  auf  diese  Weise  den
Haß,  den  sich  die  Intendanten  des  ancien  régime  durch  willkürliche  Verteilungen
  zugezogen  hatten,  von  den  Schultern  des  Beamtentums  abwälzen  wollte.

Für  alle  Provinzen  wurde  dagegen  eine  Beteiligung  der  Stände  bei  der
Verwaltung  der  Klassensteuer  angeordnet  durch  eine  Kabinettsordre  vom
17.  1.  1830.1)  Zur  Teilnahme  an  der  Verwaltung  der  Klassensteuer  und
zur  Prüfung  der  dagegen  erhobenen  Beschwerden  sollte  jährlich  eine  kreisständische
  Kommission  gebildet  werden,  zu  der  auf  dem  Kreistage  von  jedem
der  drei  Stände  ein  Abgeordneter  zu  wählen  war.  Nach  Bekanntmachung
der  Klassensteuerrollen  hatte  der  Landrat  diese  Kommission  unter  seinem  Vorsitze
  zusammen  zu  berufen  und  ihr  die  Duplikate  der  Steuerrechnungen  mit
einer  Zusammenstellung  des  Sollaufkommens  aus  dem  ganzen  Kreise  zur
Einsicht  vorzulegen.  Der  Kommission  stand  frei,  allgemeine  Bemerkungen
über  die  Gesetzmäßigkeit  und  verhältnißmäßige  Gleichheit  der  Veranlagung  zu
machen,  welche  der  Landrat  der  Regierung  einsandte,  nicht  aber  auf  Erhöhungen
  oder  Ermäßigungen  einzelner  Steuerquoten  anzutragen.  Die  gegen
die  Veranlagung  eingehenden  Beschwerden  der  Steuerpflichtigen  waren  nach
Anhörung  der  Ortsbehörden  vom  Landrate  ebenfalls  dieser  Kommission  zur
Begutachtung  zuzustellen  und  demnächst  nach  Beifügung  des  landrätlichen
Gutachtens  an  die  Regierung  zu  befördern.

Gegenüber  der  Kreisverfassung  der  mittleren  Provinzen  im  18.  Jahrhundert
  ist  also  die  Einwirkung  der  Kreistage  auf  die  Steuerverwaltung  im
Rückgange  begriffen.  Während  früher  die  Kreistage  nicht  nur  für  die  Kommunalverwaltung,
  sondern  auch  für  die  staatliche  Steuerverwaltung  die  Etats
festgestellt  und  die  Rechnungen  abgenommen,  also  eine  entscheidende  Thätigkeit
ausgeübt  hatten,  waren  die  Kreistage  jetzt  auf  die  Wahl  der  Kommissionen
beschränkt,  und  auch  diese  Kommissionen  hatten  sich  nur  gutachtlich  zu  äußern.

1)  G.  S.  1830,  S.  19.