70 Steuerverwaltung der Kreise.
des Regierungsbezirks und je einem von jeder kreisständischen Versammlung
aus ihrer Mitte zu erwählenden Deputierten bestehenden Kommission auf die
einzelnen Kreise verteilt wurde. Die Verteilung des Kreiskontingents auf
die einzelnen Bürgermeistereien erfolgte durch eine Kommission, welche aus
dem Landrate als Vorsitzenden, den Bürgermeistern der klassensteuerpflichtigen
Ortschaften und drei Deputierten der Kreisstände bestand.
Es wurde hier einfach die französische Sitte der Steuerverteilung und
Steuereinschätzung, die sich in der Rheinprovinz erhalten hatte, der neuen
Verwaltungsorganisation angepaßt, eine weitere Entwicklung der Selbstverwaltung
ist hierin nicht zu sehen, da bekanntlich diese Einrichtung niemand
anders ihre Entstehung verdankt als Napoleon I, der auf diese Weise den
Haß, den sich die Intendanten des ancien régime durch willkürliche Verteilungen
zugezogen hatten, von den Schultern des Beamtentums abwälzen wollte.
Für alle Provinzen wurde dagegen eine Beteiligung der Stände bei der
Verwaltung der Klassensteuer angeordnet durch eine Kabinettsordre vom
17. 1. 1830.1) Zur Teilnahme an der Verwaltung der Klassensteuer und
zur Prüfung der dagegen erhobenen Beschwerden sollte jährlich eine kreisständische
Kommission gebildet werden, zu der auf dem Kreistage von jedem
der drei Stände ein Abgeordneter zu wählen war. Nach Bekanntmachung
der Klassensteuerrollen hatte der Landrat diese Kommission unter seinem Vorsitze
zusammen zu berufen und ihr die Duplikate der Steuerrechnungen mit
einer Zusammenstellung des Sollaufkommens aus dem ganzen Kreise zur
Einsicht vorzulegen. Der Kommission stand frei, allgemeine Bemerkungen
über die Gesetzmäßigkeit und verhältnißmäßige Gleichheit der Veranlagung zu
machen, welche der Landrat der Regierung einsandte, nicht aber auf Erhöhungen
oder Ermäßigungen einzelner Steuerquoten anzutragen. Die gegen
die Veranlagung eingehenden Beschwerden der Steuerpflichtigen waren nach
Anhörung der Ortsbehörden vom Landrate ebenfalls dieser Kommission zur
Begutachtung zuzustellen und demnächst nach Beifügung des landrätlichen
Gutachtens an die Regierung zu befördern.
Gegenüber der Kreisverfassung der mittleren Provinzen im 18. Jahrhundert
ist also die Einwirkung der Kreistage auf die Steuerverwaltung im
Rückgange begriffen. Während früher die Kreistage nicht nur für die Kommunalverwaltung,
sondern auch für die staatliche Steuerverwaltung die Etats
festgestellt und die Rechnungen abgenommen, also eine entscheidende Thätigkeit
ausgeübt hatten, waren die Kreistage jetzt auf die Wahl der Kommissionen
beschränkt, und auch diese Kommissionen hatten sich nur gutachtlich zu äußern.
1) G. S. 1830, S. 19.